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Versicherungsschutz bei der Weihnachtsfeier

Der Chef muss einladen
Versicherungsschutz bei der Weihnachtsfeier

Versicherungsschutz bei der Weihnachtsfeier
Mit den Kollegen feiern macht Spaß - und ist meist auch versichert. Foto: Berndt Fankhauser/ pixelio.de
Mit den Kollegen in der Vorweihnachtszeit zusammen feiern ist eine schöne Idee — doch ist man bei einer solchen Veranstaltung eigentlich versichert? Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) erklärt, wann betriebliche Veranstaltungen unter dem Versicherungsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Ganz wichtig: Die Veranstaltung muss vom Unternehmer veranlasst werden oder mit seiner Billigung stattfinden, sprich: Der Chef muss dazu einladen. Auch von Firmenangehörigen wie dem Betriebs- oder Personalrat organisierte Veranstaltungen erfüllen die Voraussetzungen, wenn sie vom Unternehmer gebilligt werden. Eine Feier nur von Beschäftigten untereinander unterliegt dagegen nicht dem Versicherungsschutz.

Einladung an alle Beschäftigten
Ein weiterer wesentlicher Punkt betrifft die Teilnehmer. Die Veranstaltung muss allen Beschäftigten offenstehen und die Gesamtheit der Belegschaft ansprechen, so der BGHM. Ermöglicht das Unternehmen nur einer bestimmten Anzahl seiner Beschäftigten die Teilnahme oder spricht es nur einen bestimmten Adressatenkreis an, so handelt es sich nicht um eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung. Eine feste Mindestbeteiligungsquote wird nicht verlangt. Bei Feiern in kleineren Einheiten reicht es aus, wenn die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfindet. Ihre persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich, es genügt die Anwesenheit eines beauftragten Vorgesetzten. Auch die Teilnahme des Ehepartners oder einer den Versicherten nahestehenden Person steht dem Versicherungsschutz für die Arbeitnehmer des Unternehmens nicht entgegen.
Fast alles ist erlaubt
Der Unfallversicherungsschutz umfasst bei einer Gemeinschaftsveranstaltung alle Tätigkeiten, die mit dem Zweck und der Eigenart der Veranstaltung vereinbar sind, also zum Beispiel auch Tanzen oder Kegeln. Der Genuss von alkoholischen Getränken ist ebenfalls in Ordnung, es sei denn, der Versicherte wäre nicht mehr fähig, zu arbeiten, oder der Alkoholgenuss wäre allein wesentliche Ursache des Unfalls.
Der Versicherungsschutz für die Gemeinschaftsveranstaltung endet, sobald sie der Unternehmer oder sein Beauftragter schließt. Bleiben Betriebsangehörige nach Ende der offiziellen Feier noch längere Zeit privat zusammen, so lösen sie sich von der versicherten Tätigkeit. Ihr Heimweg ist aber noch versichert, wenn er innerhalb von zwei Stunden nach Ende der Veranstaltung angetreten wird. (bs)
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