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Wie hoch muss eine Fensterbrüstung mindestens sein?

Fensterbrüstung oder Umwehrung?
Die Höhe entscheidet

Der Unterschied zwischen Fensterbrüstungen und Umwehrungen ist nicht nur rein akademischer Natur, sondern macht sich vor allem in der Höhe bemerkbar. So sehen viele Bauordnungen bis zu einer Absturzhöhe von 12 m eine Fensterbrüstung von mindestens 80 cm Höhe vor, eine Umwehrung muss jedoch mindestens 90 cm hoch sein.
von Rainer Kemner

Ein Tischler bot gemäß Leistungsverzeichnis eines Architekten mehrere raumhohe Fensterelemente mit feststehenden Unterteilen und öffenbaren Flügeln für einen Hotelneubau in Niedersachsen an. Nachdem der Auftrag erteilt und alle Elemente eingebaut waren, befanden sich die Oberkanten der Wetterschutzschienen bei geöffneten Flügeln wie geplant ca. 85 cm über dem Fußbodenniveau. Der planende Architekt und der ausführende Fensterbaubetrieb nahmen offensichtlich an, damit die Fensterbrüstungshöhe von mindestens 80 cm sicher eingehalten zu haben.

Das zuständige Bauamt reklamierte bei der Schlussabnahme, dass es sich hier nicht um eine Fensterbrüstung handele, sondern um eine Umwehrung, die aber mindestens 90 cm hoch sein müsse, um Abstürze wirksam zu verhindern. Die niedersächsische Bauordnung, die Durchführungsverordnung sowie Erläuterungen und Kommentare bestätigen diese Position. Die verringerte Höhe der Fensterbrüstung von 80 cm geht nämlich davon aus, dass eine entsprechende Wanddicke und Fensterbankbreite in vergleichbarer Weise die erforderliche Sicherheit gegen Absturz gewährleistet, weil beim Hinauslehnen die Verlagerung des Schwerpunkts zur Außenseite deutlich unkritischer ist. Anmerkung des Autors: „Sofern man das Hotel auch als Arbeitsstätte betrachtet, müsste die Umwehrungshöhe eigentlich 100 cm betragen.“
Definitionen Umwehrung und Brüstung
Eine Umwehrung ist eine Einrichtung zum Schutz von Personen oder Beschäftigten (im Sinne der Arbeitsstättenverordnung und Unfallverhütungsvorschriften) gegen Absturz; sie wird zum Beispiel durch eine Brüstung, ein Geländer, ein Gitter oder einen Seitenschutz hergestellt.
Im Gegensatz zu einem meist durchbro-chenen Geländer handelt es sich bei einer Brüstung um eine geschlossene, in der Regel massiv ausgeführte Wandscheibe und im Fall der Fensterbrüstung um einen Teil einer Außenwand.
Messregeln genau beachten
Die Höhe wird von der Oberfläche des Fußbodens (OKF) bzw. von der Standfläche bis zur Oberkante der Umwehrung, bei Fenstern bis zur Oberkante des feststehenden Fensterrahmens gemessen.
Befindet sich vor der Brüstung oder der Umwehrung ein betretbarer Sockel, so ist die Höhe ab dessen Oberkante zu messen. In einschlägigen Kommentaren, Durchführungsvorschriften und Merkblättern finden sich Hinweise, dass eine Auftrittsbreite von 3 cm bereits als neue Standfläche für Kleinkinder gilt, von der aus die Mindesthöhe zu messen ist.
Die oben beschriebenen niedersächsischen Regelungen finden sich in fast allen Länderbauordnungen wieder (mit Ausnahme von Bayern) und entsprechen damit auch dem Text der Musterbauordnung (MBO) in der Fassung vom November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13. Mai 2016:
§ 38 Umwehrungen, Absatz 3: Fensterbrüstungen von Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12 m müssen mindestens 0,80 m, von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen wie Geländer die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden.
Absatz 4: Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
  • Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m 0,90 m,
  • Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m.
Lediglich in der Bayerischen Bauordnung in der Fassung vom 14. August 2007 finden sich keine maßlichen Anforderungen an Brüstungs- oder Umwehrungshöhen. Hier heißt es in Artikel 36 Umwehrungen, Absatz 2, Satz 1: „Die Umwehrungen müssen ausreichend hoch und fest sein.“ Allerdings hat der Bundesverband Sachverständige BVS Bayern in seinem „Standpunkt“ 7-2010 die Höhen gemäß Musterbauordnung empfohlen und sieht darin ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet, sodass die Vorgaben der Musterbauordnung wohl auch in Bayern als allgemein anerkannte Regel der Technik anzusehen sind. Zu beachten ist jedoch, dass die bayerische Bauordnung bereits ab 0,5 m Absturzhöhe eine Umwehrung bzw. eine Fensterbrüstung vorschreibt.

Der Autor

Rainer Kemner ist angestellter Berater beim Verband des Tischlerhandwerks Niedersachsen/Bremen in Hannover.
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