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Nach der Prüfung ist vor der Änderung

Neuigkeiten zur Technischen Baubestimmung und Musterbauordnung
Nach der Prüfung ist vor der Änderung

Erst gab es Bemerkungen der Europäischen Kommission (KOM), dann ausführliche Stellungnahmen sowie weitere Bemerkungen zur Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (M-VV TB). Diese wurde damit nicht zur Umsetzung freigegeben. Nächster Stichtag ist der 23. Januar 2017. Die Bundesländer sind momentan in der Vorbereitung, ihre Landesbau Ordnungen (LBO) auf die M-VVTB umzustellen. Aktuell gibt es Unsicherheiten, wie mit dem Ü-Zeichen umzugehen ist. Ein Kritikpunkt der KOM war, dass das Ü-Zeichen, welches an einem Bauprodukt neben einem CE angebracht ist, ab Inkrafttreten der neuen MBO/LBOs für unwirksam erklärt werde. Die feinsinnige Stellungnahme kritisiert, dass dieses den Eindruck erweckt, dass das Ü rechtmäßig sei.

Glaubt man Presseberichten, die aktuell lanciert werden, ist das Ü-Zeichen ein Garant sicheren Bauens. Das Ü stellt auf die Verwendung ab und ist mehr bzw. etwas anderes als das Handelbarkeitszeichen gemäß derEU-Bauprodukten-Verordnung (BauPVO). Deutschland hat für die Verwendung von Bauprodukten Regeln (LBO). Diese gelten auch für harmonisierte Bauprodukte. Letzteres wurde kritisiert. Der Standpunkt, den auch der EuGH (Az. C-100/13) vertrat, war, dass, wenn alle anderen europäischen Länder ohne Zusatzbestimmungen auskommen, Deutschland es versäumt hätte, seine Zusatzanforderungen bzw. Bedenken gegen die Anwendbarkeit der harmonisierten EN nach BauPVO einzubringen.
Vollzugshinweise sollen helfen
Hier heißt es in Baden-Württemberg, dass zur Gewährleistung eines EU-rechtskonformen bauaufsichtlichen Vollzugs für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen, die Bestimmungen nach §§ 17 bis 20, 22 bis 24 LBO über die Verwendbarkeitsnachweise sowie das Ü-Zeichen betreffenden Kennzeichnungspflichten nicht mehr greifen. So sei damit bauaufsichtlich nicht zu beanstanden, dass Leistungen durch ein CE-Zeichen/Leistungserklärung erklärt werden. Für die Verwendung von Bauprodukten bleiben die am Bau Beteiligten (Bauherr, Entwurfsverfasser und Unternehmer) verantwortlich.
Der Regelsetzer besteht auf zusätzlichen Verwendbarkeitsnachweisen für die materiellen Anforderungen. Die geänderte Vollzugspraxis entbindet die am Bau Beteiligten nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen.
Konsequenzen für das Handwerk
Das Tischler- und Schreinerhandwerk ist zum einen als Verwender von bestimmten Bauprodukten, wie zum Beispiel Parkett, aber auch als Erzeuger von Bauprodukten, wie es beispielsweise bei Fenstern und Treppen der Fall ist, betroffen. Soweit erforderlich, können – für CE-Bauprodukte – Leistungserklärungen auf Basis von – nach der BauPVO – harmonisierten EN (hEN) bzw. nach ETA oder – für nicht harmonisierte Bauprodukte – abZ, abP oder ZiE während ihrer jeweils ausgewiesenen Geltungsdauer herangezogen werden.
Um zu zeigen, dass ein Produkt die Anforderungen für ein Bauvorhaben erfüllt, wird es freigestellt, eine prüfbare technische Dokumentation zu liefern.
In einer Einschätzung zur Lage wird das CE noch relevanter als bisher. Gleiches wird im Zulassungsbereich der Fall sein. Hier kann man als Hersteller die Lösungen der Verbände nutzen.
Sonderfall: Sachsen-Anhalt
Im Oktober 2016 trat in Sachsen-Anhalt die erste geänderte LBO in Kraft, die die novellierte MBO umsetzt. Politisch ist man damit vorgeprescht. Leider, denn die geänderte LBO ist nun ohne den für ihre Anwendung notwendigen Unterbau. Denn dem stehen die ausführlichen Stellungnahmen entgegen. Aktuell wird für dieses Bundesland eine schnelle Entscheidung erwartet. Weitere Infos unter www.dibt.de.
(Autor: Ralf Spiekers)
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