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Dürfen stumpf einschlagende Innentüren Licht durchlassen?

Ist Lichtdichtheit von Innentüren Pflicht?
Unerwünschte Erleuchtung

Nach der fachgerechten Montage von weißen Innentüren bemerkt der Kunde, dass in der Nacht die transluzenten Gummi-/Kunststoffprofile im Falz „leuchten“, wenn es im Flur oder Nebenraum heller ist. Handelt es sich hier um ein Reklamationsgrund?
Autor: Wolfgang Heer

Der Kunde hat zeitgemäße Türen bestellt: weiß, stumpf einschlagend. Die Türen sind sauber montiert und abgenommen. Nach der ersten Nacht der Schock: Die weißen oder klaren Kunststoffprofile im Türfalz „leuchten“ im dunklen Schlafzimmer, wenn es im Flur oder Nebenraum heller ist. Postwendend reklamiert der Kunde die Türen, da er nachts wegen der störenden Transluzenz der Gummi-/Kunststoffprofile nicht schlafen konnte. Da stellt sich die Frage: Hat der Kunde ein Recht auf Türen, deren Gummi-/Kunststoffprofile im Falz nicht „leuchten“?

Dichtung- oder Dämpfungsprofil?
Der Unterschied zwischen einem Dicht- und Dämpfungsprofil ist gravierend, auch wenn umgangssprachlich Dämpfungsprofile an Innentüren in der Regel als „Dichtungen“ bezeichnet werden.
Die DIN 68706-2 beschreibt den Unterschied zwischen Dämpf- und Dichtprofil eindeutig:
  • 3.8 Dämpfungsprofil: Anschlag für das Türblatt und zur Reduzierung des Schließgeräusches
  • 3.9 Dichtungsprofil: Profil zur Abdichtung der Funktionsfuge – auch bei Verformung des Türblattes und/oder der Zarge.
In der DIN 18101 „Türen für den Wohnungsbau“ oder in der DIN 18111 für Stahlzargentüren werden ausschließlich Dämpfungsprofile genannt. Mit dieser Bezeichnung wird zum Ausdruck gebracht, dass diese Profile eine Dämpfungsfunktion und keine Dichtfunktion ausüben.
Die Dämpfung sorgt dafür, dass das Türblatt beim Schließen nicht direkt an die Zarge anschließt und Schließgeräusche dämpft. Dämpfungsprofile erzeugen keinerlei Dichtheit der Türanlage. In der Folge existiert auch keine Anforderung hinsichtlich der umlaufenden Anlage des Türblattes an das Dämpfungsprofil. Das „Nichtanliegen“ des Türblattes an dem Dämpfungsprofil ist kein Mangel, da das Dämpfungsprofil seine Aufgabe trotzdem erfüllt (u. a. Geräuschminimierung).
Anders ist dies bei Türen, die eine bestimmte technische oder bauphysikalische Funktion sicherstellen müssen (Rauchdichtigkeit, Schall- und Brandschutz). Hier kommen Dichtungen/Dichtprofile zum Einsatz.
Transluzenz von Gummi-/Kunststoffprofilen
Hinsichtlich der Transluzenz existieren keinerlei Anforderungen an Dämpfungs- oder Dichtprofile. Ein Mangel kann daraus nicht abgeleitet werden, zumal dieser Effekt durchaus positiv gesehen wird/werden kann.
Ein wesentlicher Vorteil ist sicherlich, dass die Tür im Dunkeln gut zu lokalisieren ist, wenn Helligkeitsunterschiede der Räume bestehen. Da insbesondere die Farbe der Profile, die Ausführung der Falzgeometrie und die Intensität der Lichtquelle bzw. die Dunkelheit im Raum Einfluss auf das „Durchscheinen“ haben, gibt es mehrere Faktoren, die Einfluss haben, wenn die Transluzenz als störend empfunden wird. Die Beurteilung des Durchscheinens kann nur auf der Basis realistischer und üblicher Rahmenbedingungen erfolgen, wenn das Durchscheinen als störend empfunden wird.
Grundsätzlich ist eine stumpf einschlagende Tür mit einem weißen/transparenten Dämpfungsprofil anfälliger hinsichtlich des Durchscheinens als z. B. eine gefälzte Tür. Das Durchscheinen lässt sich in der Regel durch eine graue/schwarze Dichtung nahezu vermeiden. Die dunklen Dichtungen werden jedoch bei sehr hellen Türen aus optischen Gründen oft nicht gewählt.
Da das Durchscheinen normativ nicht geregelt ist und es keine Anforderungen in diesem Bereich gibt, besteht grundsätzlich kein Mangel, wenn das Profil transluzent ist. Allgemein anerkannt und regelkonform ist hingegen, dass die Dichtungs- und Dämpfungsprofile lichtdurchlässig sind. Aus diesem Grund besteht auch keine Hinweispflicht.
Vorgehensweise bei gewünschter Klärung
    • Den dunklen Raum so abdunkeln, wie es der vom Bewohner üblichen Nutzung entspricht.
    • Die „Beleuchtung“ der Dichtung ebenfalls so wählen, wie sie der normalen Beleuchtung/dem normalen Tageslicht entspricht (der Einsatz intensiver Lichtquellen entspricht selten den normalen Randbedingungen und kann nicht als Maßstab herangezogen werden).
    • Bei der Begutachtung der Bausituation beim Kunden ist die Luft zwischen Türblatt und Fußboden unberücksichtigt zu lassen.
    • Der untere Türluftspalt ist immer erforderlich und bei Türen ohne Anspruch auf Brand-, Rauch- oder Schallschutz immer ohne Dichtung ausgestattet.
    • Gemäß der normativen Toleranzen darf der Luftspalt bis zu 13 mm betragen. Üblich sind ca. 4 bis 8 mm.
    • Tausch der Dämpfungsprofile gegen dunkle Profile und/oder konstruktive Änderungen auf der Basis eines entsprechenden Kostenangebotes.
Hinweise tragen zur Klarheit bei
  • Transluzente Dämpfungs- oder Dichtungsprofile sind kein Mangel. Auch wenn für den vorgenannten Fall keine Hinweispflicht besteht, erscheint es sinnvoll, den Kunden auf die Besonderheiten der durchscheinenden Kunststoffprofile hinzuweisen und dies ggf. auch in die Auftragsbestätigung aufzunehmen. I

Der Autor

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Wolfgang Heer ist Leiter Beratung/Vertrieb Deutschland für die RWDSchaltter AG, Roggwil Schweiz.


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