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Abschlagszahlung neu geregelt

Mehr Sicherheit für Handwerker
Abschlagszahlung neu geregelt

Abschlagszahlung neu geregelt
Vereinfacht wurde das Recht auf Abschlagszahlungen. Foto: Y. Drumann / Bremer Inkasso

Abschlagszahlungen sind bei Geschäften mit Handwerkern an der Tagesordnung. In der Regel werden hier Werkverträge geschlossen, bei denen der Gegenstand, um den es geht, erst noch hergestellt werden muss. Das Werkvertragsrecht in § 632a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat sich mit Wirkung zum 1. Januar 2018 geändert und damit auch die Abschlagszahlung. Die Experten der Bremer Inkasso erläutern die Änderungen.

Weitere Vereinfachungen

Auch bei Werkverträgen größeren Umfangs ist der Handwerker zur Vorleistung verpflichtet. Das bedeutet für ihn nicht selten ein hohes Risiko. Seit dem Jahr 2000 gibt es gesetzliche Vorschriften, die dem Handwerker das Recht einräumen, Abschläge zu verlangen, auch wenn keine vertragliche Abrede dazu vorliegt. Diese Regelung wurde zuletzt mittels des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) mit Wirkung ab 2009 deutlich erweitert. Die jüngste Neufassung des § 632a BGB bringt weitere Vereinfachungen in Bezug auf die Abschlagszahlung.

Ist eine vertragliche Regelung erforderlich?

In der Neufassung des § 632a BGB heißt es in Abs. 1 Satz 1 jetzt: ‚Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.‘ Streng genommen müssen Abschlagzahlungen also nicht extra vertraglich geregelt werden, da sie bereits gesetzlich vorgesehen sind. Sie können also verlangt werden, sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind und der Vertrag nicht umgekehrt Abschlagszahlungen explizit ausschließt oder einschränkt.

Die Erfahrung habe aber gezeigt, dass es für beide Vertragspartner besser ist, genau zu vereinbaren, wann eine Abschlagszahlung in welcher Höhe gezahlt werden soll, wenn z. B. erforderliche Stoffe angeliefert wurden. Es hilft sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer bei der Finanzplanung und beugt Missverständnissen und „Gedächtnisverlust“ vor.

Wie hoch dürfen Abschlagszahlungen sein?

Auch wenn das Verlangen von Abschlagszahlungen ein Recht des Auftragnehmers ist, kann deshalb noch lange nicht jede x-beliebige Summe gefordert werden. Aus dem bereits zitierten Gesetzestext geht hervor, dass „eine Abschlagszahlung in Höhe der vom Auftragnehmer erbrachten und auch vertraglich so vereinbarten Leistung“ gefordert werden darf. Dies stelle eine erhebliche Vereinfachung der bis dahin gültigen Regelung da. Jetzt gilt die im Vertrag bestimmte Wertfestsetzung der Leistung. Die erbrachte Leistung muss aber weiterhin in einer Aufstellung nachgewiesen werden, und zwar so, dass sie für den Auftraggeber schnell und sicher zu beurteilen ist.

Wofür kann die Abschlagszahlung verlangt werden?

Abschlagszahlungen dürfen gemäß § 632a Abs. 1 Satz 6 BGB auch gefordert werden „… für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird“. Eigentum wird einem Auftraggeber z. B. an einem Bauteil in der Regel spätestens dann übertragen, wenn dies in seinem Werk verbaut wurde. Eine geleistete Sicherheit kann z. B. eine Bankbürgschaft sein.

Einige Besonderheiten gelten nach § 650m BGB für den Verbrauchervertrag – insbesondere werden die Abschläge hier auf 90 % der Gesamtvergütung begrenzt und der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber im Gegenzug eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Herstellung des Werks leisten (z. B. durch die bereits genannte Bankbürgschaft oder auch durch eine Kürzung der verlangten Abschläge).

Abschlagszahlung trotz Mängeln?

Es stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber eine Abschlagsrechnung auch dann zahlen muss, wenn die bisher ausgeführte Leistung Mängel aufweist. Das Wort „Mängel“ ist in der Neufassung des § 632a BGB nicht mehr zu finden. Vielmehr heißt es nun in § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB: „Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern.“

Der Auftraggeber kann also nach Fälligkeit der Abschlagsrechnung einen angemessenen Teil des Abschlags (aber nur den) zurückbehalten, bis die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde, wobei die Beweislast hierfür (bis zur Abnahme) beim Unternehmer liegt. Fällig ist eine Abschlagsrechnung normalerweise sofort, sobald diese samt einer Aufstellung über die erbrachten Leistungen (für die der Abschlag zu zahlen ist) den Auftraggeber erreicht.

Nach wie vor wird gemäß § 641 Abs. 3 BGB das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten in der Regel als angemessen angesehen.

Muss eine Teilleistung vor Abschlagszahlung abgenommen werden?

Das beantworten die Bremer Experten mit Nein. Nach § 640 BGB hat der Handwerker sogar keinen gesetzlichen Anspruch auf die Abnahme einer in Teilen erbrachten Leistung. Für das Recht auf eine Abnahme muss das Werk abnahmefähig und -reif sein. Von einer Teilleistung ist nicht wirklich darauf zu schließen, ob das Werk letztendlich in seiner Gänze vertragsgemäß fertiggestellt werden wird. Nur auf die Abnahme eines ‚vertragsmäßig hergestellten Werkes‘ hat der Handwerker ein Recht bzw. nur dann ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.

Im tatsächlichen Arbeitsalltag könne es nicht schaden, wenn Auftragnehmer und Auftraggeber miteinander im Gespräch bleiben und auch bereits hergestellte Teile des bestellten Werkes gemeinsam begutachten, meinen die Bremer. Missverständnissen, Unstimmigkeiten und Einwänden könne man so vorbeugen.

Was tun, wenn trotz Mahnung keine Zahlung erfolgt?

Hat ein Unternehmer die fällige Abschlagsrechnung angemahnt und der Auftraggeber zahlt trotzdem nicht, raten die Bremer dazu, sich umgehend an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zu wenden. Diese seien stets mit der neusten Gesetzeslage sowie mit den möglichen Schritten zur Realisierung einer Forderung vertraut.

Sollte der Auftraggeber trotz Beauftragung eines Rechtsdienstleisters dennoch nicht zahlen, sollte ihm, in Absprache mit dem Rechtsdienstleister, eine Kündigungsandrohung mit einer letzten Zahlungsfrist übermittelt werden. Dies ist für die Gültigkeit einer Schlussrechnungsstellung zwingend notwendig.

Eine Kündigung führt zum Ende des Vertragsverhältnisses. Das bedeutet, dass nur die Leistungen abgerechnet werden dürfen, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht worden sind – sowie im Übrigen eventuell eine angemessene Entschädigung. Dies geschieht dann in Form der erwähnten Schlussrechnung.

Ist die Schlussrechnung erstellt, können Ansprüche aus offenen Abschlagsrechnungen gerichtlich nicht mehr gesondert geltend gemacht werden; vielmehr ist darauf zu achten, dass die noch nicht vereinnahmten Beträge aus Abschlagsrechnungen von der Schlussrechnungssumme nicht abgezogen werden. (bs/Quelle: Bremer Inkasso)

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