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AGB können vor Totalverlust schützen

Tipp: Vertragsinhalte grundsätzlich regeln
AGB können vor Totalverlust schützen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden formuliert, damit im unternehmerischen Alltag bei Geschäftsabschlüssen immer wiederkehrende Abläufe bzw. Vertragsinhalte grundsätzlich geregelt sind und man sie nicht jedes Mal neu schriftlich niederlegen und verhandeln muss. Worauf Sie bei den AGB achten sollten, erklären die Experten von der Bremer Inkasso.

Gestaltungschance für den Unternehmer

Durch die Regelungen, die ein Unternehmer in den Geschäftsbedingungen z. B. zu den Zahlungsmodalitäten, dem genauen Leistungsumfang (wie z. B. der Verpackung, dem Transport, der Versicherung), der Lieferzeit usw. vorgibt, schafft für beide Vertragsparteien Sicherheit. Der Unternehmer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen) festlegen, wie er die Geschäftsabwicklung gerne hätte, und der Kunde kann anhand der Vorgaben abwägen, ob er zu diesen Bedingungen das Geschäft abschließen möchte oder nicht.

Hilfe bei der Formulierung

Das, was in den AGB geregelt oder nicht geregelt wird, ist so wichtig, dass es u. U. einen Unternehmer vor dem Totalverlust seiner Forderungen bewahren kann. Deshalb wird geraten, auf gar keinen Fall auf Geschäftsbedingungen zu verzichten, sondern sogar etwas Geld in die Hand zu nehmen, um sich von einem Anwalt individuell auf das eigne Unternehmen zugeschnittene AGB formulieren zu lassen. Ein Anwalt haftet für die Rechts- und Abmahnsicherheit der von ihm erstellten Klauseln. Die Kosten für diese Rechtsdienstleistung liegen vielfach im dreistelligen Eurobereich. Da kein Unternehmen dem anderen gleicht,sollte man lieber nicht einfach etwas abschreiben oder ohne Überarbeitung Standardtexte aus dem Internet übernehmen. Unterstützung bekommt man (als deren Mitglied) z. B. in vielen Fällen auch bei Verbänden, Innungen und Kammern.

Besonders wichtig: der Eigentumsvorbehalt

Von den Experten empfohlen wird, alle Geschäfte unter Einbeziehung der eigenen Geschäftsbedingungen zu tätigen, in denen eine Regelung zum normalen und verlängerten Eigentumsvorbehalt auf keinen Fall fehlen darf.

  • Der normale Eigentumsvorbehalt kann im Falle einer Kundeninsolvenz bares Geld wert sein. Er besagt vereinfacht ausgedrückt, dass der Unternehmer so lange Eigentum an einer Sache behält, bis diese vollständig bezahlt ist. Das gilt selbst dann, wenn sich die Sache schon im Besitz des Käufers befindet. Gerät der Kunde in die Insolvenz, so hat der Unternehmer als Noch-Eigentümer an der Sache ein Aussonderungsrecht. Damit kann er geltend machen, dass die betreffende Sache, obwohl im Besitz des Insolvenzschuldners befindlich, nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der Unternehmer ist somit kein Insolvenzgläubiger und nimmt nicht am Insolvenzverfahren teil. Er hat stattdessen gegenüber dem Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Herausgabe der Sache oder auf den vollen vereinbarten Preis (und nicht nur die Insolvenzquote), sollte der Insolvenzverwalter die Sache verwerten wollen.“
  • Der verlängerte Eigentumsvorbehalt besagt, dass ein Kunde z. B. das Holz, das er gekauft hat, bereits weiter etwa zu einem Schrank verarbeiten und diesen dann auch verkaufen darf, noch bevor das Holz vollständig bezahlt ist. Der Lieferant bleibt aber dennoch weitestgehend abgesichert. Die Ansprüche, die der Holzkäufer dann nämlich wiederum gegen seinen Schrankkunden hat, gehen zur Sicherung der Forderung des Unternehmers (ganz oder teilweise) auf diesen über. Durch die Weiterverarbeitung des Holzes zu einem Schrank und durch dessen Veräußerung gibt also der Unternehmer zwar das Eigentum daran auf, erwirbt dafür aber als Sicherheit die Ansprüche des Holzkäufers gegen dessen Schrankkunden. Im Fall einer Kundeninsolvenz ist der Gläubiger mit verlängertem Eigentumsvorbehalt vor den anderen Gläubigern aus dem Erlös zu befriedigen, wenn der Insolvenzverwalter die verarbeitete Ware bzw. die Forderung aus dem Weiterverkauf (Sicherungsgut) durch Veräußerung oder Einziehung verwertet . Zuvor darf der Insolvenzverwalter allerdings noch eine Feststellungspauschale von 4 % vom Erlös sowie Kosten für die Verwertung in Höhe von ca. 5% geltend machen.“ (bs/Quelle: Bremer Inkasso)
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