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Auftraggeber zur Mängelbeseitigung heranziehen

Expertentipp für Handwerksfirmen
Auftraggeber zur Mängelbeseitigung heranziehen

Auftraggeber zur Mängelbeseitigung heranziehen
Geht der Baumangel auf einen Planungsfehler zurück, kann der Handwerker einen anteiligen Erstattungsanspruch dem Archtitekten und sogar dem Bauherrn gegenüber geltend machen. (Foto: lichtkunst.73/Pixelio)
Wenn Baupläne Fehler haben, und nach diesen fehlerhaften Plänen gebaut wird, dann sind Baumängel praktisch unvermeidlich. Etwaige Folgen muss jedoch nicht die ausführende Firma alleine schultern. Juristen sprechen dann von einer sogenannten Gesamtschuld. Warum erläutert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Verursacht ein unentdeckter Planungsfehler Mängel am Bau, so haften in der Regel Handwerker und Planer dafür gemeinsam. Der Handwerker muss den Mangel beseitigen. Der Planer kann in der Regel seinen Fehler rückwirkend nicht mehr korrigieren und wird stattdessen zum Schadensersatz herangezogen. Damit die Mangelbeseitigung nicht nur zu Lasten eines der beiden geht, gibt es einen Ausgleichsanspruch der Gesamtschuldner. Der Handwerker hat grundsätzlich einen Anspruch gegen den Architekten und kann von diesem die Erstattung eines Teils der Mangelbeseitigungskosten verlangen.
Außerdem kann der Handwerker im beschriebenen Sonderfall, wenn der Baumangel auf einen Planungsfehler zurückgeht, den anteiligen Erstattungsanspruch sogar gegenüber dem Bauherrn geltend machen. Da der planende Architekt in den meisten Fällen als „Erfüllungsgehilfe“ des Bauherrn gilt, trifft den Bauherrn nämlich ein Mitverschulden am Planungsfehler.
Das bedeutet für Handwerker: Sie können zusätzlich zu etwaigen Sowieso-Kosten vom Bauherrn auch einen Betrag für die übrigen Mangelbeseitigungskosten verlangen. Und sie können außerdem vor der Nacherfüllung auch diesbezügliche Sicherheit verlangen. Davon, so die ARGE-Baurecht, sollten man im eigenen Interesse Gebrauch machen.
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