Bei der Berechnung der Gebühren für Kindertagesstätten wird das BAföG als Einkommen berücksichtigt. Dies gilt laut einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl für den Zuschuss, als auch für den Anteil, der als Darlehen gewährt und später zurückgezahlt werden muss.
Das Gericht entschied in einem Fall, bei dem ein Paar seinen Sohn tagsüber in der gemeindeeigenen Kindertagesstätte betreuen ließ. Dafür erhob die Gemeinde eine Teilnahmegebühr. Die Mutter des Kindes war Studentin und bekam BAföG – zu je 50 Prozent als Zuschuss und als Darlehen. Die Gemeinde zählte zur Berechnung der Gebühr auch den als Darlehen gewährten Teil zum Einkommen dazu. Dagegen setzten sich die Eltern zur Wehr.
Das Bundesverwaltungsgericht gab jedoch der Gemeinde Recht und verwies im Urteil auf eine Vorschrift im Sozialgesetzbuch. Demnach gelten alle Einkünfte als Einkommen, die beim Empfänger zu einem Wertzuwachs führen. Normalerweise sei ein Darlehen kein Einkommen. Andererseits sei bei einem BAföG-Darlehen durchaus ein Wertzuwachs vorhanden – denn der Geförderte könne dadurch eine gute Ausbildung erlangen und später mehr verdienen. Die Aussicht auf diesen Mehrwert rechtfertige es, das BAföG-Darlehen bei der Berechnung der KiTa-Gebühr als Einkommen anzurechnen. (bs/Quelle: DAS Rechtsschutz Leistungs-GmbH)
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