Wer im Handwerksbetrieb seinen Ehepartner als Minijobber anstellt, kann kräftig Steuern sparen. So heißt es in einem Bericht der Deutschen Handwerkszeitung:
„Sämtliche Lohnaufwendungen mindern den zu versteuernden Gewinn des Handwerksbetriebs. In der Einkommensteuererklärung muss das Minijob-Gehalt vom Ehegatten – immerhin bis zu 5.400 Euro pro Jahr – nicht mehr versteuert werden. Es müssen jedoch einige Spielregeln eingehalten werden. Beim Finanzamt geht das Minijob-Arbeitsverhältnis mit einem Ehepartner nur durch, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Arbeitsverhältnis ist ernsthaft vereinbart. Es muss also tatsächlich Arbeit für den angestellten Ehepartner da sein.
- Beide Vertragsparteien müssen nachweislich ihre Leistungen erbringen. Der angestellte Ehepartner muss seine Arbeitsleistung erbringen, der selbständige Handwerker muss seine vertraglichen Pflichten erfüllen.
- Die vereinbarten Konditionen müssen wie mit fremden Minijobbern ausgestaltet sein (Urlaubszeit, Stundenlohn, Arbeitszeit, Gehaltsextras).
Minijobbern muss seit 1. Januar 2015 grundsätzlich auch der Mindestlohn von 8,50 Euro in der Stunde bezahlt werden. Um sicherzustellen, dass Arbeitgeber sich bei Minijobbern an das Mindestlohngesetz halten, sind seit 1. Januar 2015 spezielle Aufzeichnungen Pflicht. Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, und zwar spätestens bis zum 7. Tag nach der Arbeitsleistung. Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden (§ 17 Abs. 1 MiLoG).“ (mh/Quelle: dhz)
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