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Eigentumsvorbehalte regeln – wem gehört die Ware?

Rechtstipps vom Experten
Eigentumsvorbehalte regeln – wem gehört die Ware?

Eigentumsvorbehalte regeln – wem gehört die Ware?
Über den Eigentumsvorbehalt sollte man als Verkäufer Bescheid wissen. Foto: M.Großmann/ pixelio.de
In wie weit gehört gelieferte Ware dem neuen Besitzer? Was darf er damit machen bevor er bezahlt? Wo sollte ein Eigentumsvorbehalt festgelegt sein und welche Regelung im Vertrag kann Sie im Fall der Fälle schützen?

Tipps und Erklärungen zum Thema „Eigentumsvorbehalt“ und welche Regelungen in den AGBs sinnvoll sein können, gibt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.
Besitz oder Eigentum? Ein grundlegender Unterschied
Besitz bedeutet, dass man die tatsächliche Herrschaft über eine Sache hat. Eigentum bedeutet, dass einem eine Sache rechtmäßig gehört. Man kann also etwas in seinem Besitz haben, was rechtlich einem anderen gehört, und Besitz und Eigentum an einer Sache können, müssen aber nicht bei ein und derselben Person liegen.
Was bedeutet Eigentumsvorbehalt?
Dazu ein Beispiel: Ein Kunde hat bei einem Holzlieferanten auf Grund eines Angebotes Holz bestellt. Aus dem Angebot ergab sich bereits, dass die Lieferung des Holzes unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten erfolgen sollte, in denen Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt sowie zum verlängerten Eigentumsvorbehalt enthalten waren.
Der Lieferant lieferte das Holz an. Der Holzlieferant bleibt weiterhin Eigentümer des Holzes, obgleich er es beim Kunden abgeliefert hat. Der Kunde ist nun Besitzer. Er wird erst dann Eigentümer, wenn er die Rechnung des Holzlieferanten bezahlt hat.
Noch vor Bezahlung der Rechnung fertigt der Kunde aus dem Holz ein Regal. Durch die Vereinbarung über den verlängerten Eigentumsvorbehalt bleibt der Holzlieferant bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung auch jetzt noch Eigentümer, nämlich Eigentümer an der neu hergestellten Sache.
Eigentum erst durch Bezahlung
Als Eigentumsvorbehalt wird eine besondere Verabredung bei einem Kaufvertrag über „bewegliche“ Sachen bezeichnet, die besagt, dass der Käufer mit Lieferung der Ware zwar ihr Besitzer wird, ihr Eigentümer aber bleibt der Verkäufer.
Der Eigentümer behält sich das Eigentum bis zu dem Zeitpunkt vor, bis die Ware vollständig vom Käufer bezahlt wurde. Erst dann, mit der Bezahlung der Rechnung, wird der Käufer automatisch auch zum Eigentümer der Ware, vorher hat er nur ein so genanntes Anwartschaftsrecht.
Ist die besondere Verabredung nun Bestandteil des Vertrages, sichert der Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer bei Vertragsabschluss das Eigentum an der Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung.
Schriftlich in den AGB regeln
„Zur schriftlichen Niederlegung der Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt sind am allerbesten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geeignet“, so Drumann. Dort sollte die Vereinbarung unbedingt aufgenommen werden.
Wichtig ist, dass die eigenen AGB immer die Grundlage aller selbst abgeschlossenen Verträge bilden bzw. in diese mit einbezogen werden. Am besten werden die AGB auch auf der Rückseite von Angeboten und Auftragsbestätigungen abgedruckt. Ein Hinweis darauf, dass die AGB rückseitig zu finden sind, sollte dann aber auf der Vorderseite nicht fehlen.
Hat man keine eigenen AGB, so sollte die Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt zumindest auf allen Geschäftspapieren wie z. B. Angebot, Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung zu finden sein, rät Drumann.
Wenn der Käufer nicht zahlt
Als Verkäufer kann man in der Regel vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät (ggf. ist dem Käufer eine Nachfrist zu gewähren), und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware herausverlangen.
Ein Rücktritt vom Vertrag macht nur dann Sinn, wenn der Kunde die Ware noch auf Lager und man selbst auch noch Verwendung dafür hat. Der Verkäufer kann sich aber durch den Eigentumsvorbehalt gegenüber anderen Gläubigern seinen Zugriff auf die Ware sichern. Dies gilt ebenso für den Fall der unerlaubten Weiterveräußerung an Dritte.
Was passiert bei Insolvenz des Kunden?
Ist bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen noch etwas von der gelieferten (unbezahlten) Ware auf Lager, ist der Verkäufer ebenfalls abgesichert.
Sollte der Insolvenzverwalter nicht bereit sein, den (ungekürzten) restlichen Kaufpreis zu zahlen, kann der Unternehmer hier ebenfalls vom Vertrag zurücktreten. Er kann ein sogenanntes Aussonderungsrecht geltend machen. Als Eigentümer der Sache muss er nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen und kann ihre Herausgabe vom Insolvenzverwalter verlangen.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Neben dem eigentlich Eigentumsvorbehalt gibt es auch noch den verlängerten. Er besagt laut Drumann, dass der Kunde die Ware, auch wenn sie noch nicht vollständig bezahlt ist, verarbeiten oder weiter verkaufen darf – ein im Geschäftsleben durchaus übliches Vorgehen. Der Lieferant bleibt aber grundsätzlich abgesichert.
Bei einer Verarbeitung erwirbt der Lieferant nämlich unmittelbar das Eigentum an der neu hergestellten Sache (eventuell anteilig), bei einem Verkauf (auch der neu hergestellten Sache) erwirbt er automatisch die Kaufpreisforderungen gegen die Kunden seines Käufers (auch hier eventuell anteilig).
„Hat man sich bei Vertragsabschluss den verlängerten Eigentumsvorbehalt gesichert und kommt es bei einem Kunden dann zu einer Insolvenz, so hat man als Gläubiger recht gute Karten“, weiß Drumann. „Der Insolvenzverwalter darf nämlich das Sicherungsgut (z. B. die verarbeitete Ware oder die Kaufpreisforderungen) durch Veräußerung oder Einziehung verwerten, er hat aber den ‚abgesicherten‘ Gläubiger aus dem Erlös vor den anderen Gläubigern zu befriedigen. Zuvor darf der Erlös allerdings durch den Insolvenzverwalter um 4 % Feststellungskosten und im Regelfall 5 % Verwertungskosten sowie um etwa anfallende Umsatzsteuer gemindert werden“. (bs)
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