Nach den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 müssen Hausbesitzer bis zum 31. Dezember 2015 die oberste Geschossdecke oder stattdessen das darüber liegende Dach ihrer Immobilie dämmen lassen.
Diese Dämmpflicht gilt sowohl für zugängliche Räume wie Dachböden als auch für nicht begehbare Dachgeschossdecken, etwa unausgebaute Spitzböden. Der Wärmedurchgangswert (U-Wert) der Decke darf 0,24 W/m2K nicht überschreiten. Bei einem Dämmstoff der Wärmeleitstufe 035 ist dazu eine Dämmschicht von etwa 14 bis 18 cm nötig.
In einer gar nicht oder nicht ausreichend gedämmten obersten Geschossdecke könne die kontrollierende Behörde eine Ordnungswidrigkeit erkennen und Bußgelder von bis zu 50 000 Euro verhängen. Es gilt jedoch das Wirtschaftlichkeitsgebot: Eine Dämmmaßnahme muss nur durchgeführt werden, wenn sie sich in angemessener Zeit amortisiert. (nr/Quelle: Energieagentur NRW)
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