Auch Planer machen Fehler. Das kann passieren. Ärgerlich und teuer wird es aber, wenn sie von der ausführenden Firma zu spät entdeckt werden und das Gebäude bereits nach den fehlerhaften Plänen gebaut wird. Dann ist der Baumangel programmiert, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (Arge Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Aber trägt nun der Planer oder das Handwerksunternehmen die Schuld?
Für Baumängel muss grundsätzlich die ausführende Firma geradestehen, auch wenn sie auf Planungsfehlern beruhen. Denn nach BGB und VOB/B schuldet der Unternehmer nämlich auch bei fehlerhaften Planungen ein mängelfreies Werk.
Die bauausführende Firma sollte deshalb im eigenen Interesse alle Pläne frühzeitig prüfen, um etwaige Planungsfehler noch vor der Ausführung zu erkennen. Das muss nicht zum Schaden der Baufirma sein, denn wenn sie einen Fehler entdeckt und deshalb die Planung nachgebessert und verändert werden muss, besteht die Möglichkeit zusätzliche Vergütungsansprüche beziehungsweise Nachträge geltend zu machen. Dies gilt, sofern die Regelungen des § 2 VOB/B vereinbart sind.
Die Firma schlägt damit zwei Fliegen mit einer Klappe: Sie reduziert ihr Haftungsrisiko und kann Mehrvergütungsansprüche durchsetzen. Bei reinen BGB-Verträgen sind diese Mehrvergütungsansprüche nicht vorgesehen. Die ARGE Baurecht rät deshalb allen Baufirmen zumindest die entsprechenden Regelungen des § 2 VOB/B zu vereinbaren, selbst wenn sie die übrigen Regelungen der VOB/B nicht vereinbaren möchten. Baurechtsanwälte unterstützen die Unternehmen bei der Erstellung eines kurzen Bauvertragsmusters für kleinere Bauverträge.
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