Der Abteilungsleiter Technik, Normung und Arbeitssicherheit, Ralf Spiekers, vom Bundesverband Tischler Schreiner Deutschland, erläutert die Änderungen im Gebäudeenergiegesetz und in der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde durch das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor im Juli 2022 modifiziert. Wichtig zu wissen, an den Werten für das Referenzgebäude wurde nichts geändert. Der geforderte UW-Wert für Fenster in der Anlage 1 und 2 für Wohn- und Nichtwohngebäude bleibt weiterhin auf 1,3 W/m²K. Allerdings wurde der Faktor zur Bewertung des Jahresprimärenergiebedarf von 0,75 auf 0,55 reduziert. Damit müssen Gebäude energetisch besser gedämmt werden oder mit effektiveren Heizungen versehen werden. Lediglich die Werte für das vereinfachte Nachweisverfahren (Modellgebäudeverfahren, früher EnEV easy), das in der Regel wenig angewendet wird, wurden abgesenkt und damit angepasst. Die Anpassungen sind ab 1. Januar 2023 anzuwenden.
Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
Mit der im Spätsommer 2022 verabschiedeten Verordnung ist eine Temperaturabsenkung im Wohnraum möglich. Allerdings hat der Mieter bei einer fakultativen Temperaturabsenkung nach §3 sehr wohl die Sorgfaltspflicht, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten, Schäden an der Mietsache vorzubeugen. (sk)