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Instandhaltung von Fenstern, Fassaden und Außentüren

VFF-Merkblatt an Verbraucherschutz angepasst
Instandhaltung von Fenstern, Fassaden und Außentüren

Instandhaltung von Fenstern, Fassaden und Außentüren
Fenster, Fassaden und Türen sollten regelmäßig gewartet und instand gehalten werden. (Foto: Ilse Dunkel (ille), pixelio.de)
Das VFF Merkblatt WP.02: 2016-11 „Instandhaltung von Fenstern, Fassaden und Außentüren – Wartung/Pflege & Inspektion: Maßnahmen und Unterlagen“ und die beiden dazu gehörigen Mitgliederinformationen WP.01 („Hinweise für den Vertrieb“) und WP.03 („Wartungsvertrag“) wurden überarbeitet und an die Anforderungen des Verbraucherschutzes angepasst.

Instandhaltung schon während Gewährleistungszeit
Fenster, Türen und Fassaden benötigen zum Erhalt der Nutzungssicherheit und Gebrauchstauglichkeit eine regelmäßige Instandhaltung bereits während der Gewährleistungszeit. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Teilbereiche Wartung/Pflege und Inspektion. Instandhaltung ist in der Regel nicht Bestandteil der vertraglichen Leistungen des Fenster-, Tür- und Fassadenherstellers. Der Betreiber muss sich daher unter Berücksichtigung der Benutzerinformationen selbst darum kümmern. Er kann aber auch die Durchführung der Wartung und Inspektion beispielsweise demjenigen durch Abschluss eines Wartungsvertrages übertragen, der die Fenster oder Türen montiert hat.
Das Merkblatt WP.02 bildet mit der VFF Mitgliederinfo WP.01: 2016-11 „Instandhaltung von Fenstern, Fassaden und Außentüren – Wartung/Pflege & Inspektion: Hinweise für den Vertrieb“ und der VFF Mitgliederinfo WP.03: 2016-11 „Instandhaltung von Fenstern, Fassaden und Außentüren – Wartung/Pflege & Inspektion: Wartungsvertrag“ eine zusammengehörige Reihe von Instandhaltungs-Informationen.
Die Überarbeitung dieser Reihe wurde erforderlich, um die Informationen an die aktuelle Gesetzgebung zum Verbraucherschutz anzupassen, der Informationspflichten bei Verbraucherverträgen vorschreibt. Dazu wurde ein Kapitel in WP.01 ergänzt. Neben zusätzlichen Informationen hat eine Widerrufsbelehrung zu erfolgen bei einem Außergeschäftsraumvertrag oder Fernabsatzvertrag oder wenn ein Widerrufsrecht eingeräumt werden soll. Zur Angebotsabgabe muss daher jetzt unterschieden werden, ob es sich an Nicht-Verbraucher – zum Beispiel Unternehmen – oder Verbraucher – zum Beispiel „Häuslebauer“ – richtet. Die Formulierungsvorschläge zum Angebot wurden in den Anlagen von WP.01 entsprechend erweitert. Auch der Muster-Wartungsvertrag in WP.03 wurde angepasst. Im VFF Merkblatt WP.02 waren dazu keine Änderungen nötig, weshalb man sich hier auf geringfügige Anpassungen beschränkt hat.
WP.02 erhält den Status eines Merkblatts, da es an den Auftraggeber zu übergeben ist, während WP.01 und WP.03 als Informationen für den Auftragnehmer – also beispielsweise den Fensterhersteller – gedacht sind. Bei den darin angebotenen Mustertexten muss der Auftragnehmer erst noch eigene Anpassungen vornehmen, bevor die Informationen an den Auftraggeber gehen können. Weitere Details finden sich in den Dokumenten. (bs)
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