Keine besonderen Änderungen sieht das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit 1. November 2020 gilt, für den Wintergartenbau vor, betont Peter Ertelt, 1. Vorsitzender des Bundesverbandes Wintergarten.
Die für den Wintergartenbau relevanten Kennzahlen haben sich nicht verändert. So liegt der mindestens einzuhaltende U-Wert z. B. bei Glasdächern in bestehenden Gebäuden mit normalen Innentemperaturen (≥ 19° C) bei 2,0 W/m²K (diese gilt auch bei Austausch der Verglasung) und bei Fenstern und Fenstertüren bei mind. 1,3 W/m²K.
Pflicht zu Beratungsgespräch
Neu ist in der GEG die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs „mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person“. Dies betrifft Eigentümer eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen und kann auch für den Wintergartenbauer relevant sein, da dieser verpflichtet ist, bei Angebotsabgabe schriftlich auf die Notwendigkeit zur Führung eines Beratungsgesprächs hinzuweisen.
Im Gegensatz zu den verschiedenen Fassungen der bisherigen Energieeinsparverordnung (EnEV) haben sich die Struktur und die Zusammenstellung der Tabellen im Anhang geändert. Hierzu werde der Verband in Kürze Hilfestellungen erarbeiten. (bs)
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