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Kennen und verstehen Sie Ihre AGB?

Absicherung durch Geschäftsbedingungen
Kennen und verstehen Sie Ihre AGB?

Kennen und verstehen Sie Ihre AGB?
Schreiben Sie nicht einfach die allgemeinen Geschäftsbedingungen anderer Firmen ab. Sie sollten Ihre AGB selbst formulieren (lassen), sie kennen und auch verstehen. (Foto: Bremer Inkasso)
Als Betriebsinhaber sollten Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Unternehmens kennen und verstehen. Die Bremer Inkasso GmbH empfiehlt: Formulieren Sie die AGB sorgfältig oder lassen Sie sie formulieren – Schreiben Sie sie nicht von Mitbewerbern oder Branchenverbänden ab! Außerdem sollten Sie darauf achten, dass die AGB auch tatsächlich Bestandteil der von ihnen geschlossenen Verträge sind. Firmen, die nicht über eigene Geschäftsbedingungen verfügen, verschenken unter Umständen bares Geld: Meldet einer ihrer Kunden die Insolvenz an, gehen sie oft leer aus oder müssen sich mit geringen Quoten zufrieden geben.

Was Geschäftsbedingungen regeln
AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die grundlegende Fragen klären, z. B. zur Zahlung, zur Lieferzeit oder zum genauen Leistungsumfang (z. B. hinsichtlich Verpackung, Transport und Versicherung). Besonders wichtig ist die Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt.
Der normale Eigentumsvorbehalt
Mit Eigentumsvorbehalt bleiben Sie als Unternehmer so lange Eigentümer Ihrer Produkte, bis diese vollständig bezahlt sind – auch dann, wenn sie sich schon im Besitz des Käufers befinden. Meldet ein Kunde Insolvenz an und will der Insolvenzverwalter nicht den vollen restlichen Kaufpreis bezahlen, können Sie vom Vertrag zurücktreten und ein sogenanntes Aussonderungsrecht geltend machen: Als Eigentümer der Sache (also Ihres Produktes) können Sie die Herausgabe verlangen, ohne als Gläubiger am Insolvenzverfahren teilnehmen zu müssen.
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt
Ihr Kunde kann die gekaufte Ware auch weiter verarbeiten oder verkaufen – selbst wenn sie noch nicht vollständig bezahlt ist. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt erweitert den einfachen und sichert Sie für diese Fälle ab: Bei einer Weiterverarbeitung erwerben Sie das Eigentum an der neu hergestellten Sache (ggf. anteilig). Bei einem Weiterverkauf geben Sie das Eigentum zwar auf, erwerben aber im Gegenzug die Ansprüche Ihres Kunden gegen dessen Käufer (ebenfalls u. U. nur anteilig). Kommt es beim Kunden zu einer Insolvenz, haben Sie als Gläubiger gute Karten, wenn Sie sich durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt abgesichert haben. Der Insolvenzverwalter ist zwar dazu berechtigt, das sogenannte Sicherungsgut (also die verarbeitete Ware oder die Forderung aus dem Weiterverkauf) durch Veräußerung oder Einziehung zu verwerten – doch als abgesicherter Gläubiger sind Sie dann vor anderen Gläubigern zu befriedigen. Allerdings darf der Insolvenzverwalter zuvor noch eine Pauschale von 4 % vom Erlös als Feststellungskosten geltend machen sowie ca. 5 % für Kosten der Verwertung.
So werden AGB Bestandteil von Verträgen
Die Experten raten daher, jeden Vertragsabschluss und auch Angebote zu dokumentieren und Bestellungen schriftlich zu bestätigen. Besonders wichtig ist der Hinweis, dass die Leistung oder Lieferung auf Basis der Geschäftsbedingungen erbracht wird – sowohl im Angebot als auch in der Auftragsbestätigung. Die Regelungen über den normalen und verlängerten Eigentumsvorbehalt sollten in den AGB unbedingt enthalten sein. (nr/Quelle: Bremer Inkasso GmbH)
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