Zum 1. April 2019 hat die KfW-Bankengruppe die Förderbedingungen zum Einbruchschutz in ihrem Zuschussprogramm „Altersgerecht Umbauen – Investitionszuschuss – Einbruchschutz“ (455-E) angepasst. Das Merkblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und die dazugehörige Anlage der technischen Mindestanforderungen wurden überarbeitet. Zudem gibt es nun eine Fachunternehmerbestätigung für den Zuschussempfänger. Darauf weist der Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie (FVSB) hin.
Anforderungen müssen erfüllt werden
Die KfW-Anlage der technischen Mindestanforderungen beschreibt die Anforderungen an die förderfähigen Maßnahmen. So müssen beispielsweise bei dem neu aufgenommenen Einbau von Gefahrenwarnanlagen sowie Sicherheitstechnik in Smart Home-Anwendungen für eine Förderung die Anforderungen nach DIN VDE V 0826-1 erfüllt werden und sie müssen die Einbruchmeldefunktion ohne Abweichung von der vorgenannten Norm aufweisen. Möchte man eine Förderung für einbruchhemmende Haus-, Wohnungs- und Nebeneingangstüren beantragen, müssen diese die Widerstandsklasse RC2 oder besser nach DIN EN 1627 aufweisen.
Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen stellt die KfW seit dem 1. April eine Fachunternehmerbestätigung zur Verfügung. Diese kann sich der Zuschussempfänger zur eigenen Dokumentation vom Fachunternehmer ausstellen lassen. (bs/Quelle: FVSB)
Weitere Informationen zu den Förderbedingungen unter www.kfw.de/455-E