Mieter, die trotz eingeschränkter Beweglichkeit im Alter in ihrer gewohnten Umgebung bleiben möchten, kommen um Umbaumaßnahmen oft nicht herum. Für bauliche Veränderungen in der Mietwohnung benötigen sie jedoch die Zustimmung ihres Vermieters. Im Folgenden finden Sie hilfreiche Informationen, mit denen Sie Ihre Kunden diesbezüglich beraten können.
In der Regel müssen Vermieter einem alters- oder behindertengerechten Umbau zustimmen – sofern der Mieter ein berechtigtes Interesse hat (§ 554a Bürgerliches Gesetzbuch). Ausschlaggebend sind Art und Schwere der körperlichen Beeinträchtigungen sowie die Verhältnisse in der Wohnung.
Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an einem unveränderten Gebäude das Interesse des Mieters an einem Umbau übersteigt. Hier spielen auch die Belange der übrigen Mieter eine Rolle: Würde beispielsweise ein Treppenlift das Treppenhaus so sehr verengen, dass andere Bewohner kaum noch in die oberen Stockwerke kommen, muss der Vermieter der Umbaumaßnahme nicht zustimmen.
Modernisierungsvereinbarung und Rückbaupflicht
Einigen sich beide Parteien auf einen altersgerechten Umbau, ist eine Modernisierungsvereinbarung empfehlenswert. In ihr können die Vertragspartner beispielsweise festlegen, dass der Mieter nach dem Umbau nicht mit einer Mieterhöhung rechnen muss. Der Vermieter kann seinen Mieter aber dazu verpflichten, die Umbauten nach dem Auszug rückgängig zu machen.
Manche Vermieter sind unter Umständen aber sogar bereit, sich an den Maßnahmen finanziell zu beteiligen. Schließlich stoßen bei mehr als 70 % der Wohnungssuchenden altersgerechte bzw. barrierefreie Wohnungen auf großes Interesse. Ihr Kunde sollte seinen Vermieter im Zweifelsfall darauf ansprechen.
Fördermöglichkeiten
Finanzielle Unterstützung bieten außerdem die landeseigenen Förderbanken sowie die KfW-Bankengruppe. Menschen mit einer Pflegestufe können finanzielle Hilfe bei der Pflegekasse beantragen. Weitere Anlaufstellen sind die gesetzlichen Krankenkassen und die gesetzliche Rentenversicherung (diese insbesondere bei Berufstätigen mit einer Behinderung), daneben Sozialämter und Arbeitsagenturen (für einkommensschwache oder arbeitslose Mieter). Für Bewohner einer Genossenschaftswohnung ist die Genossenschaftsverwaltung der richtige Ansprechpartner bei Fragen zur Barrierefreiheit. Wichtig: Die Förderung muss vor dem Bauvorhaben beantragt werden! Sind Sie und andere Handwerker bereits am Werk, ist es für einen Förderantrag zu spät. (nr/Quelle: D. A. S. Rechtsschutzversicherung)
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