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Massagen und Rückenkurse für Ihre Mitarbeiter

Das Finanzamt fördert Gesundheitsmaßnahmen
Massagen und Rückenkurse für Ihre Mitarbeiter

Massagen und Rückenkurse für Ihre Mitarbeiter
Fördern Sie die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter – und sparen Sie Steuern und Sozialabgaben. (Bild: Screenshot vom Cover des Leitfaden Prävention vom GKV-Spitzenverband)
Immer mehr Arbeitgeber finanzieren Gesundheitsmaßnahmen für ihre Angestellten, um Berufskrankheiten entgegenzuwirken und gleichzeitig die Leistungsbereitschaft und Zufriedenheit der Mitarbeiter zu steigern. „Betriebliches Gesundheitsmanagement“ nennt sich dieser Trend.

An vielen Maßnahmen, egal ob inner- oder außerbetrieblich, beteiligt sich das Finanzamt: Ausgaben bis 500 Euro pro Mitarbeiter und Jahr sind steuer- und sozialabgabenfrei. Bei unterjährigem Jobwechsel und Mehrfachbeschäftigung kann der Freibetrag sogar mehrmals in Anspruch genommen werden. Doch der Fiskus stellt einige Bedingungen.
Das wird gefördert
Steuerlich gefördert werden Rückenkurse, Bewegungsprogramme oder Massagen. Auch Ernährungskurse, Raucherentwöhnung und Schutzimpfungen unterstützt der Fiskus. Die Ausgestaltung kann in Kursen, Schulungen oder Aktionswochen erfolgen.
Hier schaut die Finanzbehörde genauer hin
Da in der Gesundheitsbranche ständig neue Angebote entstehen, fällt die Einordnung oft schwer. Angebote wie autogenes Training, Qigong oder Yogakurse werden selten gefördert. Hier muss die fachliche Qualifikation des Anbieters nachgewiesen werden. Im Zweifelsfall sollte der Arbeitgeber beim Finanzamt vorab klären, welche Maßnahmen tatsächlich steuerbegünstigt sind.
Das wird leider nicht gefördert
Nicht begünstigt sind sämtliche Angebote des allgemeinen Freizeit- und Breitensports. Auch Mitgliedschaften in Sportvereinen oder im Fitnessstudio werden grundsätzlich nicht gefördert. Ebenso bleiben Angebote außen vor, die mit Produktwerbung oder -verkauf zu tun haben. Kommt der Arbeitgeber für solche Aktivitäten auf, sind die Beiträge lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
No Go: Gesundheitsmaßnahmen statt Gehaltserhöhung
Gesundheitsfördernde Leistungen müssen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden. Handelt es sich lediglich um eine Gehaltsumwandlung, ist diese nicht steuerbegünstigt. Viele Arbeitgeber gewähren gesundheitsfördernde Maßnahmen anstelle einer Gehaltserhöhung. Das ist nicht zulässig.
Nachweise
Der Arbeitgeber muss die geförderten Maßnahmen gegenüber den Finanzbehörden nachweisen. Als Belege dienen Teilnahmebescheinigungen und Rechnungen. Sicherheitshalber kann eine detaillierte Leistungsbeschreibung angefügt werden. Begleicht der Arbeitgeber die Kosten nicht auf direktem Wege, sind auch Barzuschüsse an den Arbeitnehmer möglich. Solche Auszahlungen sollten aber erst dann erfolgen, wenn die erforderlichen Belege vorliegen.
Der Präventionsleitfaden vom Spitzenverband der Krankenkassen definiert die genauen Rahmenbedingungen und enthält Musterformulare. Er steht hier zum Download bereit.
(nr/Quelle: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e. V.)
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