Arbeitnehmern über 58 Jahren dürfen – zumindest bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten – per Arbeitsvertrag zwei zusätzliche Urlaubstage zugestanden werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 21. Oktober 2014 (Az. 9 AZR 956/12 ). Eine unzulässige Ungleichbehandlung mit jüngeren Mitarbeitern liegt in einem solchen Fall nicht vor.
Geklagt hatten einige jüngere Arbeitnehmer, die sich dabei auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beriefen, das grundsätzlich eine Ungleichbehandlung aus Altersgründen verbietet. Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die betriebliche Regelung wirksam sei. Der Arbeitgeber habe in dieser Sache einen gewissen Ermessensspielraum. Dieser sei nicht überschritten worden durch die Einschätzung, dass gerade bei der körperlich schweren und ermüdenden Arbeit zwei Tage mehr Urlaub im Jahr für ältere Arbeitnehmer angemessen seien. (ra/Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung)
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