Für zwölf Handwerksberufe gilt ab Januar 2020 wieder die Meisterpflicht. Das hat der Bundesrat mit der Änderung der Handwerksordnung beschlossen. Ziel ist es, die Qualität und Qualifikation im Handwerk zu stärken und seine Strukturentwicklung und Zukunft nachhaltig zu sichern.
Ausnahmen für berufserfahrene Gesellen
Mit Änderung der Handwerksordnung sind die folgenden Berufe künftig wieder meisterpflichtige Handwerke: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Raumausstatter, Glasveredler, Orgel- und Harmoniumbauer sowie Schilder- und Lichtreklamehersteller.
In den betroffenen Handwerksberufen muss der Unternehmensinhaber oder der von ihm angestellte Betriebsleiter künftig einen Meisterbrief oder äquivalenten Abschluss nachweisen. Es gibt davon einige Ausnahmen, darunter die sogenannte Altgesellenregelung für berufserfahrene Gesellen. Das sind Gesellen mit abgeschlossener Ausbildung und sechsjähriger Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Tätigkeit. (bs)