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Mittelstand gegen Änderungen des AGB-Rechts

Verbände warnen vor Wettbewerbsverzerrung beim Vertragsrecht
Mittelstand gegen Änderungen des AGB-Rechts

Mittelstand gegen Änderungen des AGB-Rechts
Der Schutz des „Kleingedruckten“ ist zum Beispiel dann notwendig, wenn wirtschaftlich überlegene Marktteilnehmer für sich in Anspruch nehmen, Rechnungen erst nach drei Monaten zu bezahlen, die Haftung für sich günstig zu gestalten oder Vertragsstrafen ohne Verschulden zu verlangen. (Bild: Thorben Wengert, Pixelio)
Beim Deutschen Juristentag, plädierten Ende September 2012 internationale Anwaltskanzleien und Großkonzerne für eine Aufweichung des AGB-Rechts. Sie fordern mehr Vertragsfreiheit und sprechen sich für eine Lockerung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Verträgen zwischen Unternehmen aus.

Um Benachteiligungen für kleine und mittelständische Betriebe zu verhindern, setzte sich das Verbändebündnis „Initiative pro AGB-Recht“ für die Beibehaltung des bestehenden Rechts ein. Die Initiative warnt davor, die Vertragsfreiheit für wirtschaftlich überlegene Unternehmen auf Kosten schwächerer Vertragspartner zu ändern.
Die positive Bilanz des AGB-Rechts für den überwiegenden Teil der Unternehmen dürfe nicht den Interessen einiger weniger geopfert werden, ist die klare Aussage einer gemeinsam verfassten Erklärung in Vorbereitung auf den Deutschen Juristentag. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe sich im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen bewährt und es gebe keinen Grund für Modifikationen.
Bei der Initiative handelt es sich um ein Bündnis aus Verbänden aller Wirtschaftsbereiche, das immer mehr Unterstützung findet: Das Handwerk und bedeutende Industriebranchen sind ebenso engagiert wie der Bauernverband, Handelsverbände und die Markenwirtschaft. Die Initiative vertritt bundesweit über 1,5 Mio. Betriebe mit 10 Mio. Beschäftigten und einem Umsatz von rund 2800 Mrd. Euro.
Laut Verbändebündnis spielt das „Kleingedruckte“ in Verträgen zwischen Unternehmen eine wichtige wirtschaftliche Rolle. Klauseln, die nachteilig von den gesetzlichen Regeln abweichen, sind oft nicht wirksam. Dies stellt sicher, dass kein Vertragspartner seine Marktmacht ausnutzen kann, um sich einen wettbewerbsverzerrenden Vorteil zu verschaffen.
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