Ab dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich aus EU-Sicht europäisches Ausland. Noch ist nicht entschieden, ob es noch eine Vereinbarung zur rechtlichen Regelung der Beziehungen zwischen EU und dem Vereinigten Königreich kommt oder ob der Brexit nach der laufenden Übergangszeit „hart“ und ungeregelt eintritt.
„Angesichts der nur noch kurzen Zeit für ein Abkommen müssen wir auf einen ungeregelten Brexit gefasst sein“, so der Geschäftsführer des Verbandes Fenster + Fassade (VFF) Frank Lange. „Und selbst, wenn kurzfristig noch ein Abkommen zustande kommt, sind eine Reihe rechtlicher Änderungen beispielsweise im Blick auf Steuer, Zoll und Zertifikate zu beachten. Darauf sollten alle Unternehmen unserer Branche, die mit dem Vereinigten Königreich geschäftliche Beziehungen pflegen, vorbereitet sein.“
Bescheinigungen gelten nicht mehr
So gilt für Bauprodukte, die nach dem 31.12. 2020 in Verkehr gebracht werden, nach einer Information des Deutschen Instituts für Bautechnik DIBt von Anfang Oktober: „Das Vereinigte Königreich wird ab 2021 für die EU ein Drittstaat sein. Bescheinigungen und ETAs, die von britischen Stellen nach der Bauproduktenverordnung ausgestellt wurden, gelten damit für das Inverkehrbringen von Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Unionsmarkt nicht mehr.“
Im Vereinigten Königreich wird ab 1. Januar 2021 ein UKCA-Label (UK Conformity Assessed) als Ersatz für die CE-Kennzeichnung eingeführt. Um auch britischen Unternehmen Zeit zu geben, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, behält die CE-Kennzeichnung für einen Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2022 ihre Gültigkeit, solange sich die britischen und die EU Produktvorschriften nicht ändern. (bs)