Ein Kommentar vom ift Rosenheim hilft bei der Auslegung der Bauproduktenverordnung (BauPVO). Denn: Die grundlegenden Regeln der seit 1. Juli 2013 gültigen Verordnung sind den meisten Betrieben zwar bekannt. In einigen Fällen gilt jedoch besondere Vorsicht.
Problematisch wird es beispielsweise, wenn Fensterrahmen und Isolierglas auf der Baustelle zu einem Fenster zusammengefügt werden, für deren Kombination keine geprüften Werte von einem Systemgeber für die Leistungserklärung (LE) bzw. das CE-Zeichen vorliegen.
Kritisch ist es auch, wenn Fenster maßgeblich verändert werden, z. B. durch neue Dichtungen oder Beschläge oder einen Eingriff in die Profile (Einbau von Lüftern, andere Falzgeometrien). Dann muss der Handwerker nachweisen, dass diese Änderung nicht zu einer Verschlechterung der deklarierten Produkteigenschaften führt. Der Nachweis kann durch eine Bestätigung des Systemgebers, durch eigene Prüfungen oder durch eine gutachtliche Stellungnahme der notifizierten Stelle erfolgen.
Doch auch wenn Fenster lediglich zugekauft werden, entstehen umfangreiche Kontrollpflichten. Verkauft ein Tischler Fenster unter eigenem Namen, gilt er sogar selbst als Hersteller und muss die entsprechenden Regeln der BauPVO erfüllen, insbesondere die normkonforme Organisation der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK), die technische Dokumentation sowie die Erstellung von Leistungserklärung und CE-Zeichen. (nr)
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