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Prüfungsanordnung flattert ins Haus – Was tun?

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Prüfungsanordnung flattert ins Haus – Was tun?

Prüfungsanordnung: Der Prüfer des Finanzamts muss seinen Besuch schriftlich ankündigen. In der sog. Prüfungsanordnung muss er die zu prüfenden Jahre und Steuerarten, Beginn der Prüfung und Prüfungsort festlegen.

Überraschungsbesuch: Steht der Prüfer einfach vor Ihrer Türe, ohne sich vorher angemeldet zu haben, müssen Sie ihm keinen Einblick in Ihre Geschäftsunterlagen gewähren. Schicken Sie ihn weg und verlangen Sie eine schriftliche Prüfungsanordnung.
Ungünstiger Termin: Kommt Ihnen der vorgeschlagene Prüfungsbeginn ungelegen, bitten Sie um Verschiebung und schlagen Sie einen Ersatz-termin vor. Mindestens vier Wochen stehen Ihnen zur Vorbereitung auf die Betriebsprüfung zu.
Befangener Prüfer: Die Ablehnung eines Prüfers ist grundsätzlich nicht möglich. Kam es in der Vergangenheit jedoch bereits aktenkundig zu unangenehmen Vorfällen oder ist ein Verwandter des Prüfers Mitarbeiter in einem Konkurrenzbetrieb, haben Unternehmer guter Karten. Nicht sofort Einspruch einlegen – lieber erst ein offenes Gespräch mit direktem Vor-gesetzten des Prüfers suchen.
Prüfungszeitraum: Das Finanzamt möchte vier oder gar fünf Wirtschaftsjahre prüfen. Nach der zum 1.1.2000 in Kraft getretenen Betriebsprüfungsordnung ist es dem Fiskus möglich, mehr als drei Wirtschaftsjahre unter die Lupe zu nehmen.
Prüfungsort: Auch seit 1.1.2000 neu: Die Prüfung soll generell in der Firma stattfinden. Prüfungen beim Steuerberater sind eigentlich verboten. Stillschweigend finden Prüfungen jedoch weiterhin beim Steuerberater statt – jedoch nur noch, wenn in der Firma nachweislich Platzmangel herrscht.
Selbstanzeige: Wer ein schlechtes Gewissen hat und damit rechnet, dass bei einer Prüfung steuerliche Vergehen aus Vorjahren ans Tageslicht kommen könnten, sollte eine Selbstanzeige in Betracht ziehen. Vorteil: Die Selbstanzeige wirkt strafbefreiend. Die Anzeige muss jedoch im Finanzamt vorliegen, bevor der Prüfer bei Ihnen vor der Türe steht und die Prüfung somit eröffnet. Unbedingt Steuerberater einschalten.
Konfrontationen: Die Prüfungsanordnung ist ein sog. Verwaltungsakt, den man mit einem Einspruch anfechten kann. Ist allerdings nur die Steuernummer falsch, wurde der Firmenname falsch geschrieben oder passt Ihnen der Prüfungstermin nicht, vergiftet man nur unnötig die Stimmung und verärgert den Prüfer, wenn man offizielle Einwendungen erhebt. Meist genügt ein formloses Telefonat, um Änderungen zu veranlassen.
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