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Reach-Neuerungen für Fensterbauer

VFF informiert über EU-Chemikalienrecht
Reach-Neuerungen für Fensterbauer

Reach-Neuerungen für Fensterbauer
Die Reach-Kurzinformation gibt es als Download auf der VFF-Website.
Fensterbauer müssen der Leistungserklärung für Fenster eine Information nach Art. 33 der Europäischen Chemikalienverordnung Reach beifügen, wenn eine Komponente eines Fensters (z.B. das Fensterprofil) den Schwellenwert für einen besonders besorgniserregenden Stoff überschreitet. Das kann in bestimmten Fällen, etwa bei der Verwendung von Recyclingmaterialien, der Fall sein. Vorlieferanten haben ihrerseits ihren Kunden Informationen nach Reach unaufgefordert zu übermitteln.

Diese Informationen finden sich in einer überarbeiteten Mitgliederinfo vom Verband Fenster und Fassade (VFF), die von der Arbeitsgemeinschaft „Nachhaltigkeit und gefährliche Substanzen“ des VFF in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Flachglas, dem Bundesverband Tischler Schreiner Deutschland sowie dem Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie überarbeitet und aktualisiert wurde.
Die Anpassung wurde wegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom September 2015 erforderlich, in dem über die Reach-Auslegung entschieden wurde. Das Urteil besagt, dass jedes Erzeugnis, das Bestandteil eines zusammengesetzten Produkts ist, unter die Unterrichtungs- und Informationspflicht nach Reach fällt, wenn es einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent enthält.
Als nächsten Schritt plant der VFF, den Inhalt der Mitgliederinformation in den europäischen Verband Eurowindoor AISBL einzubringen und dort eine europäische Veröffentlichung dieser Information anzuregen. (bs)
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