Überarbeitet hat der Industrieverband Dichtstoffe e.V (IVD) in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Farbe/Gestaltung/Bautenschutz das IVD-Merkblatt Nr. 12. Bisher gilt laut IVD generell die Aussage, dass ein vollflächiges Überstreichen von bewegungsausgleichenden Dichtstoffen nicht zulässig ist. Mittlerweile werden jedoch für viele Anwendungen Dichtstoffe als überstreichbar ausgelobt. Gleiches gilt auch für Grundierungen, die eine Beschichtung z. B. sogar auf Silikonfugen ermöglichen soll.
In der täglichen Praxis trete häufig der Fall ein, dass der Auftraggeber oder der Planer fordert, dass Fugen vollflächig überstrichen werden sollen. Es dürfe aber kein Dichtstoff bedenkenlos überstrichen werden. Das gelte grundsätzlich für alle Rohstoffgruppen (Acrylatdispersion, Hybrid-Polymer, Polyurethan, Silikon und Polysulfid) und alle Anwendungen. Entscheidend sei, dass das Gesamtsystem (Dichtstoff, ggf. Grundierung, Beschichtung) die vom Dichtstoff auszugleichenden Bewegungen ohne optische und/oder mechanische Mängel mitmacht. Dies muss von den Herstellern des Dichtstoffs, der Grundierung sowie des Beschichtungssystems bestätigt werden. Der Nachweis wird durch Normprüfungen nach DIN 52452-4 (A3) erbracht. Fehlt dieser allgemeine Nachweis, müssen mit den Herstellern individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
Das IVD-Merkblatt Nr. 12 steht kostenlos zum Download auf www.abdichten.de zur Verfügung. (bs)