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Steuern sparen durch Kettenschenkung

Freibeträge und Bedingungen
Steuern sparen durch Kettenschenkung

Steuern sparen durch Kettenschenkung
Steuern sparen beim Schenken: Wenn beispielsweise ein Grundstück vom Großvater an den Enkel übergeht, ist es sinnvoll, es zunächst dem eigenen Kind zu vermachen. Damit die Kettenschenkung vom Fiskus anerkannt wird, sind jedoch einige Kriterien zu beachten. (Foto: Tony Hegewald, Pixelio)
Das Weiterschenken von Präsenten ist eigentlich verpönt. Eine Kettenschenkung im Familienkreis bietet jedoch attraktive Steuervorteile. Dabei werden Vermögensgegenstände an eine Mittelsperson übertragen, bevor sie an die gewünschte Zielperson gelangen. Je nach Wert des Geschenkes lassen sich durch die gesetzlichen Freibeträge so einige Tausend Euro Schenkungssteuer sparen.

Schenken ohne Steuer
Die höchsten Freibeträge für Schenkungen räumt der Gesetzgeber Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern ein: Sie dürfen sich innerhalb von zehn Jahren bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken. Geschenke an leibliche sowie Stief- und Adoptivkinder bleiben bis 400.000 Euro vom Fiskus verschont.
Wann macht eine Kettenschenkung Sinn?
Eine interessante Option sind Kettenschenkungen daher vor allem für Geschenke von Großeltern an ihre Enkel. Denn bei einer direkten Übertragung auf die Enkel beträgt der Freibetrag lediglich 200.000 Euro. Deshalb werden Zuwendungen zunächst auf das eigene Kind übertragen, bevor sie an das Enkelkind gehen. Weitere typische Fälle sind Zuwendungen von Eltern an Schwiegerkinder. Auch hier ist eine Zwischenübertragung an die leiblichen Kinder von Vorteil.
So funktioniert das Weiterschenken
Die Rechtmäßigkeit von Kettenschenkungen haben die obersten Gerichte wiederholt bestätigt. Allerdings sind strenge Bedingungen zu erfüllen: Zum einen darf der Zwischenerwerber nicht dazu verpflichtet werden, den erworbenen Gegenstand weiterzugeben. Zum anderen muss die erste Schenkung ausgeführt sein, bevor die zweite vereinbart wird. Außerdem ist jede Schenkung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt zu melden – sowohl vom Schenkenden als auch vom Begünstigten und egal, ob dafür Steuern fällig sind oder nicht. Zuständig ist das Finanzamt des Schenkers. Wird die Schenkung notariell beurkundet, übernimmt der Notar die Meldung. Da Finanzbehörden Kettenschenkungen sehr genau unter die Lupe nehmen, sollten sie stets gründlich geplant werden. Experten empfehlen: Jede Schenkung muss einzeln beurkundet werden, um den eigenständigen Charakter zu belegen. Damit bei den Behörden keine Zweifel aufkommen, sollte zwischen den beiden Schenkungen eine angemessene Zeitspanne liegen. (nr/Quelle: WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH)
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