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Stundennachweis ist Pflicht

Bußgelder bis 500.000 Euro möglich
Stundennachweis ist Pflicht

Stundennachweis ist Pflicht
Die Uhr im Blick: Auch im Schreiner- und Tischlerhandwerk müssen die Arbeitszeiten genau erfasst werden. (Foto: Stockpics, Fotolia)
Das deutsche Mindestlohngesetz betrifft alle Schreiner- und Tischlerbetriebe – auch wenn die Mitarbeiter mehr als 8,50 Euro pro Stunde verdienen. Der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren.

>> Die Aufzeichnungspflicht wurde gelockert für Mitarbeiter, deren regelmäßiges monatliches Entgelt in den letzten zwölf Monaten mindestens 2000 Euro brutto betragen hat sowie für Familienangehörige. Lesen Sie dazu auch diesen Beitrag <<

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde. Um sicherzustellen, dass dieser auch tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt wird, ist es in bestimmten Branchen Pflicht, die Arbeitszeiten zu notieren. Darunter fallen Schreiner und Tischler, welche der Gesetzgeber zum Baugewerbe zählt. Hier besteht nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz eine erhöhte Missbrauchsgefahr.
Was muss dokumentiert werden?
Der Arbeitgeber muss für jeden Mitarbeiter Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit notieren oder notieren lassen. Pausenzeiten werden natürlich herausgerechnet, die genaue Lage und Dauer ist nicht relevant. Die Dokumentation der Arbeitszeit muss spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung erfolgen.
Wie muss die Dokumentation aussehen?
Ob die Listen von Hand oder digital geführt werden, ist egal. Das Bundesministerium stellt einen Musterbogen zur Verfügung und viele Zeiterfassungsprogramme bieten die Möglichkeit, die notwendige Statistik zu exportieren. Doch auch ein handschriftlicher Zettel ist völlig ausreichend. Dass die Liste korrekt ist, muss der Arbeitgeber sicherstellen, Unterschriften sind jedoch nicht erforderlich.
Was passiert mit den Aufzeichnungen?
Die Zollbehörden stellen sicher, dass Arbeitgeber ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nachkommen. Bei einer Kontrolle können sie Einsicht in die Arbeitszeitdokumentation verlangen. Es ist also ratsam, die aktuellen Aufzeichnungen stets griffbereit zu haben. Sie müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Kommt der Arbeitgeber seiner Nachweispflicht nicht nach, drohen Bußgelder bis 30.000 Euro, bei nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter Zahlung des Mindestlohns bis zu 500.000 Euro. Generalunternehmer haften auch für die von ihnen beauftragten Subunternehmen.
Für wen gilt die Nachweispflicht?
Die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit gilt für Angestellte und gewerblich Beschäftigte mit einem Monatseinkommen bis 2958 Euro brutto. Ausnahmen sind Jugendliche unter 18 Jahren, Auszubildende und Praktikanten sowie Langzeitarbeitslose und Ehrenamtliche. (nr/Quelle: TSD, ZDH, BMAS)
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