Eine Änderung der Arbeitsstättenverordnung hat die Bundesregierung am 20. Oktober 2014 beschlossen. Sie fordert unter anderem Tageslicht sowie eine Sichtverbindung nach draußen – sowohl für Arbeitsräume als auch für Bereiche wie Sanitär-, Pausen- oder Bereitschaftsräume und Kantinen. Weiterhin muss der Tageslichteinfall am Arbeitsplatz reguliert werden können.
Der Fachverband Tageslicht und Rauchschutz (FVLR) begrüßt die Neuerungen und hofft auf schnelle Zustimmung des Bundesrates.
Bis 2004 war die Forderung nach einer Sichtverbindung gängige Praxis des Arbeitsstättenrechts, wurde dann aber durch einen handwerklichen Fehler gestrichen. Mit der neuen Verordnung beseitige die Bundesregierung also einerseits frühere Mängel und trage andererseits den Erkenntnissen aus der Tageslichtforschung Rechnung.
Denn Tageslicht wirkt sich positiv auf die Motivation, Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Mitarbeiter aus. „Es sollte daher unverzichtbarer Bestandteil jedes Arbeitsplatzes sein“, findet Wolfgang Cornelius, Tageslichtreferent des FVLR.
Natürlich gibt es Ausnahmen. So sind Arbeitsstätten mit einer Grundfläche von 2000 qm und mehr von der Pflicht zu Sichtverbindung entbunden, sofern Oberlichter oder andere bauliche Vorrichtungen Tageslicht in den Raum lenken und eine gleichmäßige Beleuchtung schaffen. Dennoch werde das Thema Beleuchtung in der neuen der Arbeitsstättenverordnung nun wesentlich eindeutiger, ausführlicher und greifbarer geregelt. (nr)
Teilen: