Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung empfiehlt Arbeitgebern, die Urlaubsplanung im Betrieb möglichst frühzeitig in Angriff zu nehmen, um betriebliche Interessen und die individuellen Urlaubswünsche der Mitarbeiter unter einen Hut bekommen. Sinnvoll sei ein Jahres-Urlaubsplan, der für alle einsehbar ist.
Wer entscheidet über den Urlaub?
Das letzte Wort bei der Urlaubsplanung hat der Chef. Allerdings muss er die Wünsche seiner Angestellten berücksichtigen, was Urlaubsdauer und -zeitpunkt angeht (§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Bei mehreren Anträgen für den gleichen Zeitraum muss der Arbeitgeber abwägen: Schulpflichtige Kinder, berufstätige Ehepartner, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter und Erholungsbedürftigkeit spielen bei der Urlaubsvergabe eine Rolle. Wichtig: Über die Urlaubsregelung muss der Vorgesetzte so früh entscheiden, dass den Mitarbeitern ausreichend Zeit für Planung und Buchung bleibt!
Wie viel Urlaub am Stück?
Je länger Mitarbeiter im Unternehmen fehlen, desto schwieriger ist die Vertretung. Dennoch haben Arbeitnehmer ein Recht auf einen möglichst zusammenhängenden Urlaub (§ 7 Abs. 2 BUrlG). Das Minimum beträgt in der Regel zwölf aufeinanderfolgende Werktage. Selbst gegen einen fünfwöchigen Urlaub sei bei entsprechendem Urlaubsanspruch in der Regel nichts einzuwenden.
Betriebliche Gründe vor Urlaubsanspruch?
Den Wünschen der Arbeitnehmer können betriebliche Belange entgegenstehen. Erhält ein Unternehmen kurzfristig einen großen Auftrag, kann der Chef um Verschiebung oder Abbruch des Urlaubs bitten, dies aber nicht erzwingen. „Nur wenige Juristen und Gerichte halten dieses Vorgehen für zulässig, meist nur bei Existenzgefährdung des Betriebes“, erläutern die D.A.S.-Juristen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Kosten für Stornierung und Rückreise erstatten. Ein Rückruf aus dem gesetzlichen Mindesturlaub ist nicht erlaubt!
Resturlaub
Grundsätzlich müssen Angestellte ihren gesamten Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen. Gemäß § 7 Abs. 3 des BUrlG kann der Resturlaub jedoch auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen werden (bis 31. März), anschließend erlischt der Anspruch. (nr)
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