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TSD gibt Tipps zu E-Möbeln

Neues Gesetz ab 15. August
TSD gibt Tipps zu E-Möbeln

TSD gibt Tipps zu E-Möbeln
Beim Einbau von Elektrokomponenten in Möbel ist demnächst einiges zu beachten. Foto: Petra Bork / pixelio.de

Tischler, die Elektro- und Elektronikgeräte verbauen, müssen unter Umständen ab dem 15. August 2018 beachten, dass Möbel mit Elektro-Komponenten unter das Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) fallen können. Darauf weist Tischler Schreiner Deutschland (TSD) hin.

Wann ist ein Möbel ein E-Möbel?

Das ElektroG ist Grundlage für das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro-und Elektronikgeräten in Deutschland. Ob ein Möbel im Sinne des ElektroG als E-Möbel gilt, ist davon abhängig, ob das Möbel für seinen ordnungs- beziehungsweise bestimmungsgemäßen Gebrauch elektrische Ströme benötigt. Aufschluss darüber geben Indizien wie körperliche oder funktionale Einheit sowie der bestimmungsmäßige Zweck in der Kundenkommunikation.

Folgende Indizien weisen auf Ausnahmen vom Anwendungsbereich des ElektroG hin:

  • Keine körperliche Einheit: Die E-Komponente und das Möbel sind nicht fest miteinander verbunden und können mit geringem Aufwand voneinander getrennt werden. Die E-Komponenten sind bestell- und austauschbar.
  • Keine funktionale Einheit: besteht, wenn das Elektrogerät nicht funktional an die Nutzungsdauer des Möbels gebunden ist. Dies gilt, wenn der ordnungsgemäße Gebrauch des Möbelstücks nicht vom Elektrogerät abhängig ist und dieses nur als Unterstützung genutzt wird.
  • Gesetzesauszug: „ Dieses Gesetz gilt nicht für […] Geräte, die a) als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und b) ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können“.

Aufbewahrung und Präsentation im Fokus

lm Tischler- und Schreinerhandwerk werden in Schränke, Anrichten, Kommoden, Garderoben und Regale auch E-Komponenten (zum Beispiel Einbauleuchten) eingebaut. Diese unterstützen den Nutzungskomfort, beeinflussen jedoch nicht den eigentlichen Nutzungszweck wie Aufbewahrung und Präsentation von Gegenständen. Die E-Komponenten werden als einbaufertige Standardlösungen über Lieferanten bezogen und gemäß Herstellerangaben verbaut. Die Montage erfolgt durch leicht lösbare Steck-, Schraub- oder Klemmverbindungen.

TSD sieht beim Einsatz von E-Komponenten im Regelfall weder eine funktionale noch körperliche Einheit im Sinne des ElektroG als gegeben. Eine herstellerseitige Registrierungspflicht beschränkt sich lediglich auf die eingesetzten E-Komponenten.

Auf Trennbarkeit der Komponenten achten

Um möglichst nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG zu fallen, was erhöhte Bürokratie und Registrierungspflichten (Registrierung, Mengenmeldungen, Garantienachweis) mit sich bringt, sollten Betriebe bereits während der Planung sicherstellen, dass keine funktionale Abhängigkeit zwischen Möbel und E-Komponente besteht und eine verhältnismäßig leichte Trennbarkeit der Komponenten gegeben ist.

Auch bei der werblichen Darstellung ist zu berücksichtigen, dass nicht der Eindruck entsteht, es handle sich ausschließlich um ein E-Möbel (zum Beispiel der „Elektro-Schreibtisch“). Im Zweifel müssen Betriebe ihre Möbel bei der zuständigen Stelle („stiftung elektro-altgeräte register“) prüfen lassen. (bs/Quelle: TSD)

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