1 Monat GRATIS testen, danach für nur 9,90€/Monat!
Startseite » Aktuelles » Markt & Branche »

Vorsicht bei „Haustürgeschäften“ auf der Baustelle

Bei Widerruf können Verluste entstehen
Vorsicht bei „Haustürgeschäften“ auf der Baustelle

Vorsicht bei „Haustürgeschäften“ auf der Baustelle
Vorsicht ist geboten bei „Haustürgeschäften“ auf der Baustelle. Foto: Bremer Inkasso
Nicht nur an der Haustür, sondern auch auf der Baustelle kann man sogenannte „Haustürgeschäfte“ schließen. Und die können im schlimmsten Fall zu massiven Verlusten führen, so die Bremer Inkasso. Wenn z. B. ein privater Bauherr auf einer Baustelle dem dort anwesenden Handwerker den Auftrag erteilt, eine Standardzarge nebst Türblatt einzubauen, von der zuvor nie die Rede war, und der Bauherr später von seinem gesetzlich geregelten Widerrufsrecht Gebrauch macht, bleibt der Handwerker auf seinen Materialkosten und den geleisteten Arbeitsstunden sitzen. Das Widerrufsrecht kann der Kunde auch erst ein Jahr später ausüben.

Formalitäten erfüllen
Zwar gibt es das Haustürwiderrufsgesetz schon seit 2002 nicht mehr, jedoch finden sich entsprechende Regelungen zu ‚außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen‘ inzwischen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB). Aufgrund dieser Vorschriften hat daher auch der Handwerker grundsätzlich einige Formalitäten zu erfüllen und dem privaten Kunden den Widerruf zu gestatten. Dies gilt, wenn ein Vertrag mit einem privaten Kunden im persönlichen Gespräch außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen oder wenigstens angebahnt wurde. Dann ist der Handwerker verpflichtet, dem Auftraggeber alsbald auf Papier eine Vertragskopie oder eine Auftragsbestätigung zur Verfügung zu stellen.
Enthalten muss sie z. B. die Eigenschaften des Vertragsgegenstandes, den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten bzw. der Hinweis, dass zusätzliche Kosten anfallen können. Diese Informationen muss der Handwerker dem privaten Bauherrn noch vor der Bestellung erteilen. Informiert der Unternehmer den Kunden nicht über z. B. die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten, muss dieser sie auch nicht zahlen. Außerdem setzt sich der Handwerker dem Risiko einer Abmahnung etwa durch Konkurrenten aus.
Über Widerrufsrecht informieren
Ganz wichtig ist die Information darüber, dass dem privaten Bauherrn gem. § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zusteht. Um fatale Fehler zu vermeiden, kann und sollte der Handwerker hierfür ein vom Gesetzgeber zur Verfügung gestelltes Muster verwenden (Anlage 1 zum EGBGB). Bei unterbliebener, falscher oder unvollständiger Widerrufsbelehrung kann der Verbraucher den Vertrag über die Standardtürzarge nebst Tür noch rund ein Jahr nach Lieferung oder Vertragsschluss widerrufen. Das Widerrufsrecht verlängert sich also um ein Jahr.
Die Spezialisten der Bremer Inkasso raten dazu, mit den Arbeiten erst zu beginnen, wenn die Widerrufsfrist von 14 Tagen abgelaufen ist. Sonst droht dem Unternehmer im schlimmsten Fall, dass er kostenlos arbeitet und selbst für das Baumaterial keine Vergütung erhält. Wenn der Bauherr allerdings ausdrücklich den früheren Beginn der Arbeiten wünscht, so sollte sich der Unternehmer diesen Wunsch und außerdem die Kenntnis des Auftraggebers schriftlich bestätigen lassen, dass dadurch das Widerrufsrecht erlischt.
Was passiert nach dem Widerruf?
Eigentlich ist die Folge des Widerrufs, dass die Leistungen zurückzugewähren sind, also Ware gegen (vollständiges) Geld. Wenn das Gericht aber z. B. im Ausgangsfall im Einbau eine Dienstleistung sieht, so ist die Rechtsfolge für den Handwerker besonders bitter: Hat er sich hier nicht bescheinigen lassen, dass der Bauherr die Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat und wusste, dass damit das Widerrufsrecht erlischt, so muss er zwar das Geld vollständig zurückzahlen, erhält aber weder Wertersatz für seine Arbeit noch das verbaute Material zurück. Bei der einzelnen Tür mag das ärgerlich, aber gerade noch zu verschmerzen sein – es gilt aber ebenso etwa bei der kompletten Neueindeckung eines Daches.
Die beschriebene Rechtslage gilt übrigens auch für Umbaumaßnahmen größeren Umfanges, solange es sich nicht um Baumaßnahmen handelt, die so erheblich sind, dass sie mit einem Neubau vergleichbar sind.
Ausnahme: Individuell hergestellte Gegenstände
Individuell für den Verbraucher hergestellte Gegenstände sind gem. § 312g BGB nach dem Wortlaut des Gesetzes vom Widerrufsrecht ausgenommen. Allerdings gibt es auch das Urteil eines Gerichts, welches davon ausgeht, dass Sonderanfertigungen keineswegs von vornherein vom Widerrufsrecht ausgenommen sein sollen. Vielmehr müsse zunächst eine korrekte Belehrung erfolgen – das Widerrufsrecht erlösche dann in dem Moment, in dem der Verkäufer die Produktion begonnen habe. Und für den Fall, dass die Gegenstände beim Kunden verbaut werden sollen, gilt diese Ausnahme wohl ohnehin nicht, da es sich dann wieder um Dienstleistungen handelt. (bs)
Herstellerinformation
BM-Gewinnspiel
Herstellerinformation
BM-Titelstars
Herstellerinformation
Im Fokus: Vernetzte Werkstatt

Herstellerinformation
Im Fokus: Vakuumtechnik
Herstellerinformation
BM auf Social Media
BM-Themenseite: Innentüren
Im Fokus: Raumakustik
_6006813.jpg
Schallmessung in der Praxis: Michael Fuchs (r.) und Simon Holzer bei raumakustischen Messungen in einem Objekt (Friseursalon Max in Wallersdorf). Foto: Barbara Kohl, Kleine Fotowerkstatt
Im Fokus: Gestaltung
Alles bio? Nachhaltigkeit im Tischler- und Schreinerhandwerk

BM Bestellservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der BM Bestellservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin-Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum BM Bestellservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des BM Bestellservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de