Urlaubszeit, Krankheitswelle oder Terminauftrag: Schnell kann es auch in Ihrer Schreinerei zu Personalengpässen kommen. Viele Arbeitgeber erwarten von ihren Mitarbeitern Überstunden, um ein erhöhtes Arbeitsaufkommen zu kompensieren. Und viele Arbeitnehmer erdulden diese Überstunden, ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage existiert.
Denn das Recht, Überstunden anzuordnen, muss im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat verankert sein. Ohne vertragliche Regelung dürfen Arbeitgeber nur in betrieblichen Notfällen Überstunden anordnen. Dazu zählen geschäftskritische Ereignisse wie Brand- oder Sturmschäden. Allgemeine Personalengpässe hingegen rechtfertigen keine Überstunden.
Vertragsklauseln
Von einer Überstundenklausel im Arbeitsvertrag profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Sie haben von Anfang an Klarheit, wann und zu welchen Konditionen Überstunden anfallen können. Ziel sollte sein, Überstunden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen attraktiv zu machen. Firmen können etwa durch eine entsprechend Vertragsklausel regeln, dass ein bestimmtes Überstundenkontingent mit dem Fixgehalt abgegolten wird und darüber hinaus gehende Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden. Eine allgemein gehaltene Klausel, wonach mit dem Monatslohn alle Überstunden abgegolten werden, ist in der Regel aber unwirksam. Der Arbeitsvertrag muss eindeutig definieren, wie viele Überstunden für welche Aufgaben in welchem Zeitraum anfallen können und wie viele Überstunden durch das Fixgehalt abgegolten sind. Generell sollte der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Anzahl der möglichen Überstunden ohne extra Vergütung nicht zu hoch ansetzen, damit die Klausel nicht unverhältnismäßig wird.
Überstundenzuschläge
Reizvoll für Arbeitnehmer sind auch Überstundenzuschläge von bis zu 25 Prozent, die am Monatsende die Gehaltszahlung spürbar aufbessern. Besonders vorteilhaft sind Lohnzuschläge für Überstunden an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht: Hier fallen innerhalb bestimmter Grenzen keine Steuer- und Sozialversicherungsabgaben an. Eine weitere attraktive Option sind Jahresarbeitszeitkonten, die Arbeitnehmern erlauben, ihre Überstunden anzusparen und zu einem persönlichen Wunschtermin abzubauen.
Wie viele unbezahlte Überstunden dürfen monatlich anfallen?
In dieser Frage besteht keine Rechtssicherheit. Die Gerichte halten bei einer 40-Stunden-Woche zwei bis acht Überstunden pro Woche für angemessen. Maßgeblich für die Zahl der unbezahlten Überstunden ist vor allem die Höhe des Gehalts. Wer überdurchschnittlich verdient, muss für sein Bruttogehalt tendenziell auch mehr Überstunden leisten.
Eine fehlende oder unwirksame Vergütungsregelung kann für Arbeitgeber teuer werden: Er muss sämtliche geleistete Überstunden vergüten, wenn die zusätzliche Arbeit nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Davon ausgenommen sind nur Arbeitnehmer, die mit ihrem Jahresgehalt über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegen.
(nr/Quelle: WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH)
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