Wie sich die Verknappung der Baustoffe und extreme Preissteigerungen auf Verträge auswirken war Thema einer Online-Veranstaltung des Bundesverband ProHolzfenster e.V. (BPH) mit Dr. Burkhard Siebert, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer beim Bauindustrieverband Hessen-Thüringen e.V.
Bestehende Verträge anpassen
Bei bestehenden Verträgen kann eine Anpassung vereinbart werden, so Siebert. Bei Materialknappheit kann der Auftragnehmer wegen höherer Gewalt eine Bauzeitverlängerung verlangen. Der Anpassungsanspruch aufgrund von Preissteigerungen gestaltet sich schwieriger. Laut § 313 BGB sind Verträge einzuhalten. Als extreme Ausnahme sieht der Paragraf eine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Hätten die Parteien den Vertrag nicht so geschlossen, wenn sie die veränderten Umstände vorhergesehen hätten? Ist das Festhalten am Vertrag für eine der Parteien unzumutbar? Wer sich darauf beruft, trägt die Beweislast.
Sicherungen in Neuverträgen
Bei Neuverträgen aber sollten Sicherungen eingebaut werden – zum Beispiel die Vereinbarung einer Grenze, bis zu der die Preissteigerungen zu Lasten des Auftragnehmers gehen. Oder der Bauherr bestellt das Material auf eigene Rechnung. Alternativ können sich die Vertragspartner auf eine Stoffpreisgleitklausel einigen, die neben Chancen jedoch auch Risiken birgt: Bei günstigeren Einkaufspreisen muss gegebenenfalls Geld zurückgezahlt werden. (bs)