In vielen mittelständischen Unternehmen zählen auch Angehörige zum Mitarbeiterkreis. Doch gerade bei solchen Arbeitsverträgen zwischen Familienangehörigen forschen Finanzbeamte gerne gezielt nach, ob das Arbeitsverhältnis vielleicht nur auf dem Papier existiert, um Steuern zu sparen. Spätestens bei einer Betriebsprüfung kommt meist die Stunde der Wahrheit. Bei Arbeitsverträgen mit Angehörigen sollten daher ebenfalls alle Formalitäten eingehalten werden. Andernfalls drohen hohe Nachzahlungen.
Was sollte man beachten?
Grundsätzlich gelten für Arbeitsverträge mit Angehörigen die gleichen Bedingungen wie mit Fremden, erklärt der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC). Der Bundesfinanzhof habe mit einem Grundsatzurteil jedoch kürzlich die Formalitäten etwas gelockert (BFH, Az. X R 31/12). So wird der Fremdvergleich weniger streng durchgeführt, wenn das Unternehmen anstelle des Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müsste. Des Weiteren dürfen Familienmitglieder sehr wohl unbezahlte Mehrarbeit leisten, auch wenn fremde Dritte unbezahlt keine Überstunden machen würden.
„Maßgeblich für den Betriebskostenabzug ist, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsstunden tatsächlich ableistet“, betont BVBC-Fachexpertin Fries. „Unbezahlte Überstunden gefährden den Steuerabzug nicht.“ Unternehmen sollten gerade für Familienangehörige einen Arbeitszeitnachweis führen, um die erbrachte Arbeitsleistung zu belegen. So lassen sich viele Vorbehalte der Finanzbehörden von vornherein entkräften.
Praxis-Tipps zur Beschäftigung von Angehörigen
- Unternehmen sollten stets auf einen Standardvertrag zurückgreifen und ein marktübliches Gehalt vereinbaren.
- Das Beschäftigungsverhältnis ist zeitnah dem Sozialversicherungsträger zu melden.
- Vorsicht bei allen Gehaltszahlungen: Alle Zahlungen müssen regelmäßig auf einem eigenen Konto des Angehörigen eingehen. Überweisungen auf ein gemeinsames Konto sind tabu. (mh/Quelle: BVBC)
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