Mit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns ab Januar 2015 werden auch die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung erhöht. Die neuen Grenzen für kurzfristig Beschäftigte dürfen aber auch erst ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden. Im Jahr 2014 gelten für die kurzfristige Beschäftigung noch die alten Zeitgrenzen – und das gilt auch für kurzfristige Beschäftigungen, die im Jahr 2014 beginnen und erst im Jahr 2015 enden.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie im Lauf eines Kalenderjahrs auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage, nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Diese Voraussetzungen gelten erst für Beschäftigungen, die im Jahr 2015 beginnen. Eine im Jahr 2014 beginnende Beschäftigung ist kurzfristig, wenn die Zeitgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen nicht überschritten werden. Das gilt auch für solche befristete Beschäftigungen, die zum Beispiel erst im Jahr 2015 enden. (hf)
Teilen: