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Änderung des GmbH-Rechts beschlossen

Bundesregierung
Änderung des GmbH-Rechts beschlossen

Eine Gesellschaft zu gründen wird künftig einfacher, Rechtsmissbrauch bei Unternehmenskrisen schwerer. So sieht es das neue GmbH-Recht vor. Und so genannten Firmenbestattern wird das Handwerk gelegt.

Mit Änderungen beschloss der Bundestag heute den Entwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“.
„Die Gründung von GmbHs wird deutlich leichter und schneller möglich sein“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das neue GmbH-Recht schaffe den Rahmen, um unternehmerische Ideen schnell und unkompliziert in die Tat umsetzen zu können.
Kleinere Existenzgründer, häufig Dienstleister, benötigen oft kein großes Anfangskapital. Sie erhalten nun eine flexible und billige Möglichkeit zur Gründung einer Gesellschaft: die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Sie ist eine neue Variante der GmbH und erfordert kein Mindeststammkapital. Kenntlich gemacht werden muss sie im Geschäftsverkehr mit dem Namens-Zusatz „Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt)“.
Eine weitere Verbesserung im neuen GmbH-Recht: Unternehmensgründer sparen Notar-Kosten, wenn sie bei einfachen Standardgründungen ein so genanntes Musterprotokoll verwenden.
Viel günstiger als bisher wird es vor allem bei niedrigem Stammkapital, also insbesondere bei der „UG (haftungsbeschränkt)“.
Weitere Erleichterungen, wie zum Beispiel eine vereinfachte Anmeldung zum Handelsregister, machen es nochmals leichter, ein Unternehmen zu gründen.
Gerät eine GmbH in eine Krise, versuchen so genannte „Firmenbestatter“ mitunter, die GmbH missbräuchlich einer ordnungsgemäßen Insolvenz zu entziehen. Geschäftsführer tauchen dafür einfach ab oder werden abberufen. Dies wird jetzt erschwert durch eine Verpflichtung, eine zustellfähige inländische Geschäftsanschrift ins Handelsregister eintragen zu lassen. GmbHs können sich so berechtigten Forderungen ihrer Gläubiger nicht mehr so leicht entziehen.
Auch die Gesellschafter können in solchen Fällen in Anspruch genommen werden: Eine geschäftsführerlose GmbH ist verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Das Gesetz wird nun dem Bundesrat zugeleitet und soll im Herbst 2008 in Kraft treten.
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