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Allem voran Kindersicherheit

Rechtsprechung: Aufklärungspflicht
Allem voran Kindersicherheit

Geht es um Gefahr für Leib und Leben – insbesondere für Kinder – verstehen Gerichte keinen Spaß. So sprach das Amtsgericht Rotenburg a. d. Fulda im März diesen Jahres einem Unternehmen eine beträchtliche Teilschuld an einem Unfall zu, der sich auf einer von ihm gelieferten Treppe ereignete.

Was war passiert? Ein 4-jähriges Mädchen ist durch die lichte Öffnung zwischen den Trittstufen hindurch gerutscht und abgestürzt. Dabei zog es sich eine schwere Gehirnerschütterung zu und musste mehrere Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden.
Das Prekäre daran: Die Treppe wurde, wie das Gericht bestätigte, sowohl entsprechend der Hessischen Bauordnung als auch entsprechend der DIN 18065 für Gebäudetreppen und Hauptmaße mängelfrei erstellt. Der Knackpunkt liegt woanders, und zwar in der Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden. Das Gericht in seiner Urteilsbegründung:
“Die Beklagte hat gegen die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB verstoßen. Diese allgemeine Rechtspflicht beinhaltet, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, so dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat. Im Bezug auf Kinder bedeutet das, dass Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen sind. Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen, da sie weder den Abstand zwischen den Treppenstufen so gering hielt, dass ein Kleinkind nicht durchrutschen kann, noch die Eltern auf diese Gefahrenquelle hinwies.”
Die zur Zeit des Baus der Treppe gültige hessische Bauordnung, so das Gericht weiter, fordere keine Beschränkung des lichten Stufenzwischen-raums, schreibe aber eine auf 12 cm begrenzte Größe von Öffnungen in Geländern vor (§ 33 HBO). Die DIN 18065 in der Fassung vom 1. Juli 1984 schreibe für offene Treppen keinen zulässigen Höchstabstand vor, für Geländerteile jedoch dürfe der Abstand in einer Richtung nicht mehr als 12 cm betragen, was allerdings nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gelte.
“Die Einhaltung der gültigen Bauvorschriften entbindet die Beklagte jedoch nicht von der weitergehenden Schutzpflicht. Die Beklagte hätte den Bauherren der Treppe (…) bei der Erstellung (…) auf entsprechende Sicherungsmaßnahmen hinweisen müssen. Es kann nämlich nicht außer acht gelassen werden, dass die Gefahr des Absturzes von Kindern durch die lichte Öffnung zwischen Treppenstufen besteht und diese Gefahr der Beklagten als Treppenbauspezialfirma bekannt ist.”
Das Gericht lastet dem beklagten Unternehmen also nicht an, den lichten Abstand zwischen den Treppenstufen größer als 12 – nämlich 13,8 cm – erstellt zu haben, sondern vielmehr sei entscheidend, dass die Beklagte die ihr bekannte Gefahrenquelle nicht dem Bauherrn mitgeteilt und auf mögliche Kindersicherungsmaßnahmen hingewiesen habe.
“Die Beklagte hat auch schuldhaft die Verkehrssicherungspflicht verletzt, da ihr die Gefahr des Hindurchrutschens von Kindern zwischen den Treppenstufen bekannt war und sie insbesondere im Fall der Klägerin mit dem Vorhandensein von Kindern rechnen musste. Allein die Annahme, es reiche, die gültigen Bauvorschriften einzuhalten, kann sie insoweit nicht entlasten.”
Das Gericht erkannte und entschied im genannten Fall ein Mitverschulden der Mutter. Diese hätte dafür Sorge tragen müssen, dass ihre Tochter erst gar nicht auf der Treppe spielt bzw. sich dort unbeaufsichtigt aufhält. o
Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die 4. Folge der BM-Serie “Treppenbau-Praxis”, in der sich unser Autor Willibald Mannes diesmal ausführlich mit dem Thema “Kindersichere Treppen” auseinandersetzt.
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