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An nächstes Jahr denken

Umsatzsteuererhöhung 2007
An nächstes Jahr denken

An nächstes Jahr denken
Da freuen sich die Kunden: Wurde die Küche noch im Jahr 2006 abgenommen, sind nur 16 Prozent Umsatzsteuer fällig, egal wann die Rechnung bezahlt wird (Foto: Alno)
Nun ist es beschlossene Sache: Die Umsatzsteuer wird erhöht. Damit Unternehmer nicht auf der Erhöhung sitzen bleiben, muss die Handwerksleistung spätestens am 31.12.2006 ausgeführt (= beendet oder abgenommen) sein. Handwerker sollten deshalb bereits heute an morgen denken.

Am 17. Mai 2006 hat die Bundesregierung sich darauf verständigt, den allgemeinen Umsatzsteuersatz zum 01.01.2007 von derzeit 16 auf 19 Prozent anzuheben.

Damit nur 16 Prozent Umsatzsteuer fällig werden, muss die beauftragte Handwerksleistung spätestens am 31.12.2006 ausgeführt sein. Die 19-prozentige Umsatzsteuer ist nämlich nur für die Leistungen und Lieferungen zu berechnen, wenn diese nach dem 31.12.2006 ausgeführt (= beendet oder abgenommen) werden. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder gar der Begleichung der Rechnung kommt es nicht an.
Beispiel: Eine Küche wird zum 31.12.2006 an den Kunden übergeben. Die Rechnungserteilung und die Begleichung der Kaufpreissumme erfolgt im Jahr 2007. Da die Lieferung noch im Jahr 2006 erfolgte, müssen nur 16 Prozent Umsatzsteuer bezahlt werden.
Teilleistungen mit Kunden vereinbaren
Bei Abwicklung eines längeren Auftrages sollten deshalb also ab sofort keine Anzahlungen mehr verlangt, sondern Teilleistungen vereinbart werden. Für alle Teilleistungen, die im Jahr 2006 noch abgeschlossen und abgenommen werden, fallen dann nur 16 Prozent Umsatzsteuer an. In dem zugrunde liegenden Werkvertrag muss festgelegt werden, dass immer die Umsatzsteuer anfällt, die im Zeitpunkt der Ausführung gesetzlich geschuldet wird.
Rechnung nicht ohne das Finanzamt machen
Die Ersparnis von drei Prozent vor Augen werden viele Privathaushalte natürlich versuchen, so viele Teilleistungen wie möglich zu vereinbaren, die noch im Jahr 2006 mit 16 Prozent Umsatzsteuer ausgeführt werden. Doch bei der letzten Umsatzsteuererhöhung im April 1998 stellte das Finanzamt fest, dass hier auch Leistungen als Teilleistungen behandelt wurden, die gar keine sind. Um Jahre später nicht für zu wenig in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zur Kasse gebeten zu werden, sollten Unternehmer in Punkto Teilleistungen folgende Spielregeln beachten:
  • Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistungen handeln.
  • Die Teilleistungen müssen bei Fertigstellung vom Auftraggeber abgenommen werden.
  • Es muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistungen entsprechende Teilvergütungen zu bezahlen sind.
  • Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.
Werden diese Regeln nicht beachtet und behandeln die Vertragsparteien auch andere Leistungen als Teilleistungen, drohen Jahre später bei Umsatzsteuersonder- oder Betriebsprüfungen Umsatzsteuernachzahlungen plus Zinsen.
Ist die schriftliche Abnahme zwar vereinbart, jedoch nicht durchgeführt, ist das nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe kein Beinbruch. Das Werk gilt in diesem Fall als stillschweigend abgenommen, wenn der Auftraggeber das Werk bestimmungsgemäß nutzt (Verfügung vom 19.09.2005, Az. S 7270).
Wird ein Werk vor dem 31.12.2006 abgenommen und die fehlenden Restarbeiten oder Nachbesserungen wurden erst im Jahr 2007 erledigt, bleibt die Abnahme dennoch wirksam mit der Folge, dass auf die bis 31.12.2006 abgenommenen Teilleistungen der 16-prozentige Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.
Bei der Anhebung der Umsatzsteuer von 15 aus 16 Prozent zum 01.04.1998 haben die Prüfer des
Finanzamtes der Ausführung der Teilleistung besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Sie sollten also damit rechnen, dass bei späteren Betriebsprüfungen die nachträglichen Arbeiten für eine bis 31.12.2006 ausgeführte Teilleistung im Fokus der Prüfer stehen wird. Ist aus der Bauakte, den Stundenlohnzetteln der Arbeitnehmer oder aus Besprechungsprotokollen ersichtlich, dass nach dem 31.12.2006 noch erhebliche Leistungen erbracht wurden, wird die Teilleistung wohl ins Jahr 2007 verlagert werden, womit die Umsatzsteuer 19 Prozent betragen würde.
Eine Vorschrift, die jeder Unternehmer kennen sollte
Enthält ein Vertrag keine Klausel, dass stets die Umsatzsteuer fällig wird, die im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung gesetzlich geschuldet wird, bleiben Handwerker bei Ausführung der Leistung dennoch nicht automatisch auf der Umsatzsteuererhöhung sitzen. Wurde nämlich mit einem Kunden eine Bruttovereinbarung getroffen, hat ein Unternehmer bei Abschluss des Vertrags vor dem 01.09.2006 nach § 29 UStG einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Umsatzsteuererhöhung an den Kunden.
Bei Verträgen mit einer Bruttovereinbarung und ohne Umsatzsteuerklausel ab dem 01.09.2006 hat der Kunde einen Vertrauensschutz, d. h. wird die Leistung wider Erwarten erst im Jahr 2007 ausgeführt, ändert sich an der geschuldeten Zahlung des Kunden nichts. In diesem Fall hat der Handwerker die Umsatzsteuererhöhung aus seiner Tasche zu bezahlen. Ist also abzusehen, dass eine Leistung frühestens im Jahr 2007 abgeschlossen ist und besteht der Kunde auf eine Bruttovereinbarung ohne Umsatzsteuerklausel, sollte die Umsatzsatzsteuererhöhung bereits in die Preiskalkulation einbezogen werden.
Beispiel: Im Januar 2007 wird ein von Ihnen ausgeführter Werkvertrag beendet und das Bauwerk abgenommen. Abgeschlossen wurde der Vertrag mit einer Bruttovergütung über 232 000 Euro im Oktober 2006. Da der Vertrag in diesem Fall während der Viermonatsfrist vor Anhebung des Umsatzsteuersatzes erfolgte und keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden, haben Sie nach § 29 UStG gegenüber Ihrem Kunden keinen Ausgleichsanspruch auf die zusätzliche Bezahlung von 6 000 Euro Umsatzsteuer (200 000 Euro x 19 Prozent Umsatzsteuer = 38 000 Euro; bisher 32 000 Euro).
Umsatzsteuererhöhung einkalkulieren
Wenn Sie nach dem 01.09.2006 einen Werkvertrag mit einer Bruttovergütung abschließen und § 29 UStG daher nicht greift oder Ihr Kunde bei vorher abgeschlossenen Verträgen auf einen Festpreis besteht oder auf den Ausschluss der Anwendungen des § 29 UStG, sollten Sie als leistendes Unternehmen Ihre Mehrbelastung in die Kalkulationen der Vergütung einfließen lassen.
Anpassung von Dauerleistungen
Reagieren müssen Sie auch bei Dauerleistungen, die Sie für Ihre Kunden erbringen. Werden solche Leistungen nicht für den gesamten Leistungszeitraum abgerechnet, handelt es sich um Teilleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 UStG. Die Höhe der Umsatzsteuer bestimmt sich daher bei Dauerleistungen stets danach, wann diese ausgeführt werden. Bei Mietverträgen wird für die Mietleistungen bis Dezember 2006 also 16 Prozent Umsatzsteuer fällig, für Vermietungsleistungen ab Januar 2007 dann 19 Prozent. Gleiches gilt für Dauer-Wartungsverträge, die Sie erbringen. ■

Checkliste

Die Umsatzsteuererhöhung im Überblick

  • Bei Lieferungen und Leistungen, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden, fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an.
  • Nur 16 Prozent Umsatzsteuer werden fällig, wenn die Lieferungen oder Leistungen bis 31.12.2006 unter Dach und Fach sind. Das gilt selbst dann, wenn die Rechnung erst im Jahr 2007 gestellt wird und somit auch die Bezahlung erst im Jahr 2007 geleistet wird.
  • Werden Teilleistungen vereinbart – wobei die von der Finanzverwaltung aufgestellten Spielregeln beachtet werden müssen – fallen für alle noch im Jahr 2006 ausgeführten und vom Kunden abgenommenen Teilleistungen 16 Prozent Umsatzsteuer an.
  • Um nicht selbst auf der Umsatzsteuererhöhung zum 01.01.2007 sitzen zu bleiben, sollten Handwerker in Absprache mit ihren Steuerberatern eine Umsatzsteuerklausel in den Vertrag aufnehmen: „Das unter Tz. … vertraglich vereinbarte Nettoentgelt erhöht sich um den Umsatzsteuerbetrag, der im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung gesetzlich geschuldet wird.“
  • Dauerverträge wie Miet-, Wartungs- oder Leasingverträge anpassen, damit der Zahlende ab 2007 einen Vorsteuerabzug von 19 Prozent hat.
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