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Anforderungen an Treppen unter der Lupe

Vorbeugender Brandschutz im Innenausbau, Teil 3
Anforderungen an Treppen unter der Lupe

Anforderungen an Treppen unter der Lupe
Der Autor Wolfgang Heer ist Geschäftsführer der TSH-System GmbH in München
Bauaufsichtliche Anforderungen an Treppen werden im Wesentlichen aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Brandschutzes gestellt. Die grundlegenden Vorschriften finden sich in den Paragraphen der Landesbauordnungen über „Brandschutz“ (§ 14 der Musterbauordnung, MBO), „Verkehrssicherheit“ (§ 16 MBO), „Standsicherheit“ (§ 12 MBO) sowie „Treppen“ (§ 34 MBO).

Treppen dienen allgemein als Flucht- und Rettungswege in Gebäuden. Über diese Rettungswege können Gebäudenutzer das Gebäude bei Gefahr verlassen und Rettungskräften dienen sie natürlich als Zugang zum Gebäude sowie auch zu den Räumen. Alle Geschosse eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein. Diese eine Treppe wird als „notwendige Treppe“ bezeichnet und stellt den ersten Rettungsweg dar.

Grundsätzlich müssen von jedem Aufenthaltsraum zwei unabhängig voneinander erreichbare Rettungswege vorhanden sein. Idealerweise sind dies zwei Treppen. Eine zweite Treppe ist aber – gerade im normalen Wohnungsbau – eher selten vorhanden. In diesen Fällen reicht es aus, wenn die Aufenthaltsräume mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar sind. Auch ist ein zweiter Rettungsweg nicht erforderlich, wenn ein Sicherheitstreppenraum vorhanden ist.
Notwendige Treppen müssen in einem eigenen Treppenraum liegen. Ausnahme hierbei sind beispielsweise Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, siehe auch Bauordnung.
Treppen ohne eigenen Treppenraum (z. B. Treppen in offenen, mehrgeschossigen Hallen, Kaufhäusern, Theatern usw.) sind keine notwendigen Treppen. Notwendige Treppen sind – neben der Funktion als Rettungsweg – sowohl „Angriffswege“ als auch „Rückzugswege“ sowohl für die Feuerwehr als auch für die Rettungskräfte. Sie müssen auch dann noch eine gewisse Zeit gefahrlos begangen werden können, wenn sich der Brand auf den Treppenraum ausgedehnt hat.
Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen (typisches Einfamilienhaus mit ggf. zwei Wohnungen) existieren keine Anforderungen hinsichtlich der Feuerbeständigkeit der Treppe. Ausschlaggebend sind aber immer diejenigen Anforderungen, die die Landesbauordnung oder ggf. auch die Baubehörde stellt. Diese reichen von keinerlei Forderung bis zur Verwendung von nicht brennbaren Baustoffen.
Für Gebäude mit mehr Wohnungen bzw. für Gebäude mittlerer und größerer Höhe gelten je nach Landesbauordnung unterschiedliche Anforderungen.
Welche Anforderungen die Musterbauordnung macht, ist in der Tabelle auf der gegenüber liegenden Seite dargestellt.
Rettungsgerät statt zweiter Rettungsweg: Ist es baulich nicht möglich, einen zweiten Rettungsweg zu installieren oder einen Sicherheitstreppenraum vorzusehen, kann es denkbar sein, der Feuerwehr entsprechendes Rettungsgerät zur Verfügung zu stellen, damit die in Frage kommenden Aufenthaltsräume im Brandfall erreicht werden können.
Treppe als Ersatz für das Rettungsgerät der Feuerwehr: Sind die Standardanforderungen der Landesbauordnung erfüllt, können weitere Treppen das Rettungsgerät der Feuerwehr ergänzen oder ersetzen. An diese Treppen werden jene Anforderungen gestellt, die an die notwendigen Treppen ebenfalls gestellt sind. Eine solche Treppe muss fest mit dem Gebäude verbunden und unabhängig von der Haupttreppe sein. Diese Treppe muss von den im Gebäude befindlichen Menschen erreicht werden, ohne dass diese den Luftraum der Haupttreppe durchqueren müssen. Als weitere Forderung gilt, dass diese Treppen so bemessen sein müssen, dass auf ihr eine Person auf einer Tragbahre sicher transportiert werden kann.
Notleitern aus Metall sind keine „Treppen“. Notleitern sind eine Notlösung, wenn die Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. Dies setzt voraus, dass eine sehr genaue Prüfung der Schutzziele erfolgt.
Mehrere Treppen: Mehrere Treppen sind erforderlich, wenn die Entfernung der Aufenthaltsräume zur Haupttreppe bzw. ins Freie zu groß ist oder wenn die Gebäudenutzung (in der Regel Gebäude bestimmter Nutzung) dies fordert. Eine zu große Entfernung liegt vor, wenn diese mehr als 35 m beträgt (gemäß Musterbauordung). In Gebäuden besonderer Nutzung gelten gemäß den entsprechenden Sonderbauvorschriften überwiegend verringerte Entfernungen. Hier sind beispielsweise zu nennen:
  • geschlossene, unterirdische Garagen : 30 m
  • Krankenhäuser, Versammlungsstätten: 30 m
  • Hochhäuser, Schulen, Verkaufsräume : 25 m.
Einschiebbare Treppen und Rolltreppen: Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen nicht erlaubt und bieten im Brandfall entsprechend keine Gewähr für eine sichere Nutzung. Diese Treppen „zählen“ daher für die Rettung von Menschen nicht.
Treppen in Gebäuden mit vielen Menschen: An den Rettungsweg in Gebäuden mit vielen Menschen stellen sich in der Regel mehr Forderungen als in normalen Wohngebäuden. Für diese Gebäudearten existieren überwiegend Sonderbauvorschriften. Nachfolgend sind einige Bereiche genannt, für die solche Sonderbauvorschriften existieren:
  • Kindergärten
  • Schulen
  • Heime
  • Krankenhäuser
  • Geschäfte und
Versammlungsstätten
  • Verwaltungsgebäude
  • Hochhäuser.
Treppen aus Holz: Treppen aus Holz erfüllen die Anforderungen der Bauordnungen bei ausreichender Dimensionierung der tragenden Teile (Stufen und Wangen) bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen (Gebäudeklasse 1 und 2 nach Musterbauordnung).
In § 34 der Musterbauordnung werden in Absatz 4 die Anforderungen an Treppen bezüglich des Brandschutzes für die Gebäudeklassen, wie in der Tabelle auf der nächsten Seite dargestellt, festgelegt. Informationen zum Brandschutz bei Holztreppen finden sich auch im Holz-Brandschutz-Handbuch (Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Holzforschung e. V., München).
Treppen im Bestand: Gerade in älteren sowie auch in historischen Gebäuden findet man sehr häufig Holztreppen, die aus Sicht des Denkmalschutzes erhaltenswert sind und die dementsprechend auch nicht entfernt werden sollen.
Hier stellt sich oft die Frage, wie diese – meist in größeren Gebäuden befindlichen – Treppen brandsicherer gemacht werden können oder wie die Rettung der Bewohner im Brandfall sichergestellt werden kann. Grundsätzlich ist hier eigentlich immer eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Hierzu sind die betroffenen Behörden (Bauamt, Denkmalschutzbehörde) und natürlich der Planer/Bauherr zu Rate zu ziehen. Die geplanten Maßnahmen sollten dokumentiert/protokolliert werden. Folgende Vorgehensweise ist denkbar (nur in Abstimmung mit der Bauaufsicht und mit dem Bauherrn):
  • Bleibt die Holztreppe erhalten, sollten die Wohnungsabschlusstüren rauchdicht nachgebessert werden (Dichtung, Türschließer, Glasaustausch, Verkleidung feststehender Teile). Besser ist aber der Einbau geprüfter Rauchschutztüren nach DIN 18095.
  • Der Treppenraum erhält einen Rauchabzug.
  • Türen zum Treppenraum von gewerblichen Räumen, aber auch zu langen Gängen/Fluren zum Keller und Dachraum sind gegen Feuerschutztüren (T 30) auszutauschen.
  • Die Treppenraumwände sind zur Erhöhung des Brandschutzes zu verputzen oder mit nicht brennbarem Material zu verkleiden.
  • Brennbare Einbauten und Verkleidungen sind aus dem Treppenraum zu entfernen.
  • In Geschossen mit mehreren Nutzungseinheiten sind zwischen Fluren und Treppenraum Rauchschutztüren (nach DIN 18095) einzubauen.
  • Alle sonstigen Öffnungen in Flurwänden, außer den Türen, sind entweder feuerhemmend (F 30) zu vermauern oder mit Brandschutzplatten, Abschottungen bzw. Brandschutzverglasung zu verschließen.
  • Garten- und Zufahrtswege sollten befestigt werden u nd Tordurchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge hergerichtet werden. Dadurch ist im Brandfall ein schnelles Agieren der Feuerwehr möglich.
Folgende Kompensationsmaßnahmen können ebenfalls veranlasst werden:
  • Automatische Löschanlagen (Sprinkler) statt Erhöhung der Feuerwiderstandsdauer von Decken und Wänden bzw. der Herstellung von Brandwänden
  • Automatische Brandmeldeanlagen
  • Außentreppen oder zusätzliche Treppenräume, um dadurch Holztreppen oder offene Treppenanlagen zu erhalten
  • Feuerwehrwachen und mobile Brandmeldeanlagen können bei Großveranstaltungen (z. B. Konzerten) den baulichen Brandschutz ergänzen bzw. kompensieren.
Brandschutz – ein Buch mit sieben Siegeln?
Funktionierender Brandschutz ist die Summe zahlreicher aufeinander abgestimmter Maßnahmen. Tischler und Schreiner liefern in der Regel mit ihren Produkten nur einen kleinen Beitrag zum Gesamtkonzept. Da kann es schon einmal vorkommen, dass es für bestimmte Maßnahmen keine logische Begründung zu geben scheint. Das Nachfragen beim Bauherrn bzw. bei der Baubehörde kann Klarheit schaffen.
Tischlern und Schreinern bietet sich die Möglichkeit, Funktionstüren selbst herzustellen. Die von den Verbänden des Tischler- und Schreinerhandwerks gegründete TSH System GmbH bietet im Rahmen von Lizenzen die Herstellung von Brand-, Rauch- und Schallschutztüren sowie einbruchhemmender und klimastabiler Türen an. Ab 2006 wird auch ein Programm im Bereich der Haustüren angeboten. Darüber hinaus können auch handlaufgetragene Treppen über die Lizenzen gefertigt werden.
Informationen zum Lizenzprogramm können angefordert werden bei der TSH System GmbH, Fürstenrieder Str. 250, 81377 München, Tel 089 54582829, Fax 089 54582827. ■
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