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Anforderungen im Wandel

Neue und geänderte Gesetze im Wintergartenbau
Anforderungen im Wandel

Anforderungen im Wandel
Wintergärten: Ein Markt mit hohen Ansprüchen an Gestaltung, Technik und Vorschriften
So wie die Zeit in der technischen Entwicklung glücklicherweise nicht stehen bleibt, verändern sich auch die Vorschriften, Normen und Regelwerke im Bereich der Wintergärten. Keine Frage: Die Messlatte wird immer höher gelegt. Auf der anderen Seite sind aber auch Zeit sparende Vereinfachungen und Erleichterungen zu spüren.

Zwei Themenbereiche sind es, die im Wintergartenbau derzeit die Diskussionen anheizen und Gespräche nach sich ziehen:

  • Die neue EnEV, die seit dem 1. Januar 2008 Gültigkeit hat
  • Änderungen bzw. Ergänzungen in einzelnen Landesbauordnungen.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) mit den zugehörigen Normen und Regelwerken ist für viele Fachleute im Bereich Wintergartenbau nach wie vor ein Buch mit sieben Siegeln. Wo ist hier der Wintergarten einzustufen? Der Wintergarten-Fachverband vertritt dazu, sozusagen als Ausgangsbasis folgende Definition:
„Der Wintergarten ist ein überwiegend verglaster, geschlossener Aufenthaltsraum“.
Da Wintergärten sowohl beheizt als auch nicht beheizt werden, ist eine Differenzierung in der Definition des Bauwerks Wintergarten nicht nötig. Diese Unterscheidung macht vielmehr erst die EnEV, die Gebäude in Wohngebäude und Nichtwohngebäude untergliedert, und in § 2, Absatz 4, den beheizten Raum wie folgt definiert:
Beheizte Räume sind solche Räume, die aufgrund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden. Diese indirekte Beheizung im Raumverbund erfolgt z. B. auch über eine ganz normale Innentür als Raumtrennung zwischen Wohnraum und Wintergarten.
Unbeheizte Wintergärten fallen nicht unter das Anforderungsprofil der EnEV. Ein Wintergarten dient jedoch in der Regel immer dem Aufenthalt von Personen, auch wenn dies nur kurzzeitig und vielleicht nur in der wärmeren Jahreszeit der Fall ist. Er ist somit eindeutig ein Aufenthaltsraum. Werden Wintergärten bei der Erstellung von Neubauten mit eingeplant und ausgeführt, so muss der Planer eine Energiebilanz für das gesamte Gebäude erstellen. Danach sind an die ausführende Firma detaillierte Angaben weiterzureichen, wie und mit welchen Materialien die Konstruktion auszuführen und an den Baukörper anzuschließen ist.
Wintergärten werden aber nach wie vor zu einem großen Prozentsatz an bestehende Häuser angebaut und somit häufig als eigenständige Gebäude betrachtet. Hier hat die neue EnEV mit § 8 Anforderungen an kleine Gebäude definiert, wobei die Größe eines kleinen Gebäudes auf maximal 50 m² Nutzfläche beschränkt ist.
Hierfür sind die Wärmedurchgangswerte laut Anlage 3 sowie Abschnitt 4 einzuhalten, um alle übrigen Anforderungen an zu errichtende Gebäude zu erfüllen. Diese sind Dichtheit und Mindestluftwechsel, sommerlicher Wärmeschutz, Mindestwärmeschutz und Wärmebrücken. Der Wintergartenbauer, der meist unbewusst die Planungsleistung übernimmt, hat hierfür Sorge zu tragen und diese Vorgaben zu erbringen.
In Tabelle 1 der Anlage 3 sind die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile aufgelistet, die es entweder für Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen 19 °C oder Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von 12 °C bis < 19 °C einzuhalten gilt.
Da ein Wintergarten in der Regel an ein Wohngebäude angebaut ist, ist größtenteils Spalte 3 mit den niedrigeren Wärmedurchgangskoeffizienten maßgebend.
Jedoch Vorsicht! Wird der Wohnraum zum Wintergarten hin großzügig geöffnet, kann er energetisch nur mit dem Gesamtgebäude betrachtet werden und nicht mehr im Bauteilverfahren nach Anhang 3 für so genannte kleine Gebäude, selbst wenn die Größe des Anbaus eher klein ist.
Hier sollte möglichst im Vorfeld das Wissen eines Fachmanns hinzugezogen werden, der die U-Werte der einzusetzenden Bauteile ermittelt und zur Ausführung vorgibt.
Zwingend zu beachten ist jedoch auch § 11, Aufrechterhaltung der energetischen Qualität. Absatz 1 bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass Außenbauteile nicht in einer Weise verändert werden dürfen, dass die energetische Qualität eines Gebäudes verschlechtert wird. Eine Veränderung eines Außenbauteils ist u.a. die großflächige Entfernung einer Außenwand mit dem Vorbau eines Wintergartens oder Glashauses. Nicht selten tauchen hier weitreichende und schwerwiegende Probleme auf, weil Isoliergläser eingesetzt wurden, deren U-Wert nicht ausreicht, die geforderte Wärmedämmung zu erzielen oder Profile Verwendung finden, die nur den Anforderungen an unbeheizte Wintergärten genügen.
Der Energieausweis ist in aller Munde. Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes, ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird.
Dieser § 16 der EnEV ist auch anzuwenden, wenn Änderungen im Sinne der Anlage 3 vorgenommen werden.
Hierunter fällt auch der Einbau einer Glasfassade als Abschluss, z. B. eines Wohnzimmers, die auch nicht nach außen vorspringt, sondern flächenbündig eingebaut wird oder die Verglasung einer Dachfläche.
Vermehrt wird nach Fertigstellung an den Ausführenden die Frage gestellt, wo nun der Nachweis des energetischen Anforderungsprofils zu finden sei.
Mit Floskeln oder lapidaren Aussagen, dass das Glas eben einen Ug- Wert von 1,1 habe, ist die Aufgabe nicht erfüllt. Der Eigentümer hat den Energieausweis den nach Landesrecht zuständigen Behörden u.U. auf Verlangen vorzuzeigen. Bei dieser Frage haben bis dato einige Betriebe, z. B. in Baden-Württemberg, schon große Anstrengungen unternehmen müssen, um den geforderten Sollzustand fachkompetent nachzuweisen. Der Ernst dieser Aufgabe sollte den Herstellern bewusst sein und auch entsprechend umgesetzt werden.
Da viele Wintergartenbauer ihre Objekte ohne Fachplaner oder Architekt ausführen, ist Grundwissen in Bezug auf die jeweilige Landesbauordnung absolute Pflicht.
In vielen Punkten gleichen sich die jeweiligen Gesetzestexte der einzelnen Bundesländer an, differieren jedoch an anderen Stellen sehr stark. Was überall gleich bleibt ist die Tatsache, dass die Spielregeln hinsichtlich öffentlich rechtlicher Vorschriften wie z. B. Grenzabstand, Brandschutz usw. einzuhalten sind. Außerdem sollte beim Wintergartenhersteller und Anbieter die Einstellung vorherrschen, dass ein Wintergarten grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Danach ist zu prüfen, welche Anforderung das Bundesland stellt, in dem das Objekt errichtet werden soll.
Die Bauordnungen der Länder haben ausnahmslos einen Paragraphen, in dem erwähnt ist, welche Gebäude verfahrensfrei oder genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Verfahrensfrei befreit nicht von eben diesen öffentlich rechtlichen Vorschriften, sondern vermeidet lediglich das sonst übliche, aufwändige Szenario: Planvorlage bei den Nachbarn mit Einholung der Unterschriften, Ausfüllen von Anträgen, Vorlagen bei den Baubehörden, Warten auf Genehmigungsbescheide, Tätigen finanzieller Ausgaben für all diese Leistungen usw.
Erstaunlich ist, dass unter all den bundesdeutschen Bauordnungen bis dato nur zwei Länder (Hessen und Brandenburg) in ihren Absätzen genehmigungs- bzw. verfahrensfrei explizit den Wintergarten erwähnen. Brandenburg erlaubt den an der Außenwand eines Gebäudes errichteten Wintergarten mit nicht mehr als 15 m² Grundfläche und 50 m³ umbauten Raum, Hessen Wintergärten bis 30 m² Brutto Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1–3 mit mindestens 3 m Grenzabstand.
Eine Reihe von Bundesländern (Berlin, Sachsen Anhalt, Saarland, Sachsen, Thüringen, Mecklenburg Vorpommern) gibt eingeschossige Gebäude bis 10 m² Grundfläche oder Brutto-Grundfläche frei.
Verfahrensfrei dürfen Wintergärten bis dato nicht errichtet werden in Baden-Württemberg, NRW, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Bremen und Schleswig-Holstein.
Der Vorreiter ist seit 01.01.2008 der Freistaat Bayern. Hier dürfen nach § 57 Absatz 1 a Gebäude bis zu einem Brutto Rauminhalt von 75 m³ verfahrensfrei errichtet werden. § 60, Anlage 2 -Verfahrensfreie Vorhaben- der Hamburgischen Bauordnung lässt unter I.1. Gebäude und Überdachungen sämtliche Wege der Interpretation frei. Diese „Freizügigkeit“ stellt an den Planer und Ausführenden umso größere Anforderungen besonders hinsichtlich Ästhetik und Architektur. Das ist mit Sicherheit auch eine Chance für den Wintergarten- und Glashausbau, die anspruchsvolle Kundschaft mit Schönheit und Anmut noch besser zu überzeugen. ■
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