Gegen Produktpiraten z. B. aus China ist ein Kraut gewachsen. Auf der diesjährigen fensterbau/frontale ärgerten sich die Türbandspezialisten von Dr. Hahn über fast detailgetreue Nachbildungen von Markenbändern made in China. Die verständliche Reaktion: Der Stand gehört per einstweiliger Verfügung sofort geschlossen.
Leichter gesagt als getan. In der Regel werden technische Erfindungen durch Patentrechte geschützt. Allerdings braucht es Zeit, die technischen Sachverhalte patentrechtlich aufzuarbeiten. Schnelleren Erfolg im gesamten EU-Gebiet verspricht der Geschmacksmusterschutz. Er greift gegen vorsätzliche Nachahmung. Das einzutragende Geschmacksmuster muss neu sein und Eigenart besitzen. Der Schutz entsteht durch Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, zum Beispiel beim Deutschen Patent- und Markenamt. Kurzum: Beinahe ideal für einstweilige Verfügungen und außerprozessuale Auseinandersetzungen. Ohne Eintragung entsteht ein sofortiger Geschmacksmusterschutz gegenüber vorsätzlicher Nachahmung durch ein „nichteingetragenes Geschmacksmuster“. Sein Schutz beginnt mit der Erstveröffentlichung gegenüber Fachkreisen, zum Beispiel auf einer Messe, und währt drei Jahre. Darüber hinaus bietet der Rechtsmittelkatalog den ergänzenden Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG:
- Herkunftstäuschung: Wenn der Abnehmer das nachgeahmte Produkt allein aufgrund des Aussehens einer bestimmten Herkunft zuordnen kann.
- Rufausbeutung: Wenn der Produktpirat beim Vertrieb den Ruf des Originals in unangemessener Weise z .B. durch Einsatz von Werbemitteln- oder des Originalherstellers ausnutzt.
- Unrechtlich erlangte Kenntnisse und Unterlagen: Z. B. bei Wirtschaftsspionage. Jedoch nicht, wenn die Waren frei im Handel erworben werden.
- Behinderung: Wenn etwa Produkte 1:1 nachgebaut, also sklavisch nachgeahmt werden.
Da deutsche Urteile in China in der Regel nicht vollstreckt werden können, können die Produktpiraten relativ frei schalten und walten. Wer es trotzdem auf diesem Weg versucht, sollte sich auf lange Prozesslaufzeiten einstellen. Besser ist es, deutsche oder europäische Ansprechpartner zu ermitteln, die am Vertrieb dieser Produkte mitarbeiten. Etwa Handelsagenturen oder Vertreter, über die ein Testkauf abgewickelt wird. Liegen die Produkte vor, können die Rechtsverletzungen exakt definiert werden. Sämtliche Lieferpapiere etc. sind wichtige Beweismittel vor Gericht.
Die Marschrichtung bei Dr. Hahn steht jedenfalls fest. Marketingleiter Klaus Weiss will die Produktpiraterie nicht tatenlos hinnehmen: „Zu unserer erfolgreichen Markenstrategie gehört deshalb die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel.“
Dr. Hahn GmbH & Co. KG
41189 Mönchengladbach
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