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Das Gesellenstück heißt jetzt Arbeitsaufgabe

Die neue Ausbildungsverordnung gilt ab 1. August 2006
Das Gesellenstück heißt jetzt Arbeitsaufgabe

Nun ist sie also in trockenen Tüchern: Die neue Ausbildungsverordnung zum/zur Tischler/Tischlerin gilt ab 1. August 2006. Jetzt heißt es: Weniger Hand-, dafür öfter Maschinenarbeit. Zudem gibt es in der Berufsschule keine einzelnen, voneinander losgelösten Fächer mehr. Vielmehr ist fächerübergreifendes Lernen und Prüfen angesagt. Das Gesellenstück heißt zukünftig Arbeitsaufgabe II und ein Fachgespräch gibt’s obendrein. Das sind nur einige der neuen Aspekte.

Insgesamt gesehen sei es gelungen, die neue Ausbildungsordnung so zu gestalten, dass sie einem ganzheitlichen Lernansatz gerecht wird. Da sind sich die verantwortlichen Sozialpartner, Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH) und IG Metall, einig. Die neue Ausbildungsordnung integriert technologische Veränderungen, berücksichtigt die Bereiche Gestaltung, Kundenorientierung und Qualitätssicherung stärker und erleichtert das Erledigen von Arbeiten aus einer Hand.

Durch offene Formulierungen und Änderungen bei der Gesellenprüfung soll der zunehmenden Spezialisierung der Betriebe Rechnung getragen werden. Damit wird das seit vielen Jahren im Tischler- und Schreinerhandwerk diskutierte Konzept einer „Aus- und Weiterbildung aus einem Guss“ in diesem Jahr Realität.
Die Ausbildungsdauer von drei Jahren bleibt unverändert.
Den neuen Anforderungen gerecht werden
Dem Meister-Eder-Image entsprechen die heutigen Tischler- und Schreinerbetriebe schon lange nicht mehr. Gerade in den vergangenen Jahren hat das Tischlerhandwerk einen bedeutenden Wandel durchlebt. Neue Werkstoffe, Maschinentechniken und Tätigkeitsfelder haben Einzug gehalten.
Dieser Umstrukturierungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund mussten die neuen Ausbildungsinhalte so formuliert werden, dass sie auch für Bereiche offen sind, die sich erst in Zukunft für Tischler und Schreiner ergeben können.
Es reicht nicht mehr, nur ein guter Handwerker zu sein. Heute muss sich ein Tischler oder Schreiner zusätzlich als Dienstleister für Angebote aus einer Hand am Markt behaupten. Daher wurden Inhalte wie Elektro- und Armaturenmontage oder Kundenorientierung und Serviceleistungen in die Ausbildungsordnung integriert.
Umgang mit computergesteuerten Maschinen
Auch aus informationstechnischer Sicht kommen auf die künftigen Gesellinnen und Gesellen neue Anforderungen zu. Deshalb wurden zum Beispiel der Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen, der Umgang mit computergesteuerten Maschinen sowie die Nutzung von Anwendungsprogrammen als Ausbildungsinhalte aufgenommen.
Der betrieblichen Realität entsprechend soll zukünftig weniger manuell und mehr maschinell bearbeitet werden. Die Handarbeit ist aber immer noch Bestandteil der Ausbildung, da sie die Grundlage für alle weiteren Ausbildungsinhalte legt.
Die Ausbildungsbereiche im Überblick
Im Einzelnen umfasst die neue Ausbildungsordnung die folgenden Punkte:
  • 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  • 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  • 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  • 4. Umweltschutz
  • 5. Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen
  • 6. Gestalten und Konstruieren von Erzeugnissen
  • 7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
  • 8. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen
  • 9. Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen sowie von Halbzeugen
  • 10. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen
  • 11. Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen
  • 12. Behandeln und Veredeln von Oberflächen
  • 13. Durchführen von Holzschutzmaßnahmen
  • 14. Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten
  • 15. Instandhalten von Erzeugnissen
  • 16. Kundenorientierung und Serviceleistungen
  • 17. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Diese einzelnen Punkte sind sowohl in Bezug auf die zu verwendende Technik als auch auf das zu verwendende Verfahren offen formuliert.
In enger Abstimmung: der neue Rahmenlehrplan
Parallel zu der Erarbeitung der neuen Ausbildungsverordnung hat ein Gremium von Berufsschullehrern einen neuen schulischen Rahmenlehrplan für den Unterricht in den Berufsschulen erstellt. Es wurde darauf geachtet, dass beide Gremien in enger Abstimmung miteinander arbeiten und die Inhalte einander entsprechen.
Etwas weniger Zeit für die Prüfung
Aufgrund aktueller bildungspolitischer Erkenntnisse wurde auch die Prüfungsstruktur verändert. Die Prüfungen sollen nun praxisbezogener werden.
In der Zwischenprüfung wird nun innerhalb von sechs Stunden (bisher sieben Stunden) eine Arbeitsaufgabe durchgeführt, die einem Kundenauftrag entspricht. Über diese Arbeitsaufgabe wird ein Fachgespräch geführt. Zusätzlich sind wie bisher Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, neue Zeitvorgabe dafür: 150 Minuten (bisher 180 Minuten). Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen.
Der praktische Teil der Gesellenprüfung gliedert sich in die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II. Die Arbeitsaufgabe I ist die frühere Arbeitsprobe, die Arbeitsaufgabe II hieß früher Gesellenstück.
Die Arbeitsaufgabe I muss künftig innerhalb von sieben Stunden durchgeführt werden. Entweder wird ein Erzeugnis hergestellt oder eingebaut und montiert. Die Arbeitsaufgabe II (bisher das Gesellenstück) soll in 100 Stunden (bisher 120 Stunden) ausgeführt werden. Neu ist die Anforderung, dass die Arbeitsaufgabe einem Kundenauftrag entsprechen muss.
In der vorgegebenen Zeit muss zudem ein Fachgespräch von 30 Minuten geführt werden, das sich auf die Arbeitsaufgabe II bezieht.
Das Fachgespräch ist keine mündliche Prüfung im traditionellen Sinn, sondern ein Gespräch zwischen Fachleuten über die ausgeführte Arbeit – so, wie in der Praxis Gespräche zwischen Meister/in und Gesellen/innen oder Kunden und Gesellen/innen stattfinden.
Zur Genehmigung der Arbeitsaufgabe II hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss einen fertigungsreifen Entwurf vorzulegen. Um den verschiedenen Tätigkeitsfeldern der Betriebe Rechnung zu tragen, ist der Bereich zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe II sind Anwenderprogramme wie zum Beispiel CAD-Software oder CNC-Steuerungsprogramme zu nutzen.
Die neue Prüfung wird für Auszubildende mit verkürzter Lehrzeit erstmalig 2008 durchgeführt. Auf alle anderen Azubis kommt sie ab 2009 zu.
Neu: Prüfungsbereiche in der schriftlichen Prüfung
Beim schriftlichen Teil der Gesellenprüfung ist der alte Fächerkatalog zugunsten moderner Prüfungsbereiche entfallen. Die neuen Prüfungsbereiche sind:
  • 1. Gestaltung und Konstruktion
  • 2. Planung und Fertigung
  • 3. Montage und Service
  • 4. Wirtschaft und Sozialkunde.
Für die schriftliche Gesellenprüfung sind 360 Minuten (bisher 390 Minuten) vorgesehen. Grundlage der Aufgaben der Prüfungsbereiche 1 bis 3 bildet ein Erzeugnis, beispielsweise ein Kleinmöbel.
Durchgefallen: Mit zwei Fünfen
Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Das Bestehen der Gesellenprüfung mit einer Sechs beziehungsweise zwei Fünfen als Fachnoten ist künftig nicht mehr möglich. Aufgrund einer Standardformulierung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die für alle Ausbildungsberufe verbindlich ist, gibt es künftig keine Sperrfächer mehr.
Zukunftsgerechte Aus- und Weiterbildung
Mit Inkrafttreten der neuen Ausbildungsverordnung für das Tischler- und Schreinerhandwerk zum 1. August 2006 haben der BHKH und die IG Metall den Weg in Richtung einer zukunftsgerechten Aus- und Weiterbildung fortgesetzt. Den Beginn markierten die bundesweiten Aufstiegsfortbildungen zum Geprüften Kundenberater, Fertigungsplaner und Fachbauleiter, die seit 2004 gelten. Der vorerst abschließende Schritt wird mit der überarbeiteten, modernisierten Meisterprüfungsverordnung erfolgen; sie wird voraussichtlich noch dieses Jahr erlassen.
Neben dem BHKH und der IG Metall waren das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Bundesinstitut für Berufsbildung und der Zentralverband des Deutschen Handwerks an der Erarbeitung der Ausbildungsverordnung beteiligt. Dies geschieht im so genannten Konsensprinzip (siehe Kasten Seite 20).
Noch nicht umgesetzt: die gestreckte Prüfung
Eine Forderung, die in der neuen Ausbildungsverordnung noch nicht umgesetzt wurde, ist die „gestreckte Prüfung“. Bei diesem Verfahren wird die Zwischenprüfung ersetzt durch einen ersten Teil der Abschlussprüfung. Das bedeutet, dass vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres eine Prüfung stattfindet, deren Resultat prozentual in das Gesamtergebnis der Prüfung einfließt. Der zweite Teil der Abschlussprüfung wird wie bisher vor dem Ende der Ausbildungszeit abgenommen.
In anderen Ausbildungsberufen laufen zurzeit Erprobungsverordnungen, die eine gestreckte Prüfung vorsehen. Die Sozialpartner haben sich deshalb entschieden, für das Tischler- und Schreinerhandwerk erst dann eine gestreckte Prüfung auszuarbeiten, wenn diese Erfahrungen ausgewertet wurden. Dies wird voraussichtlich Anfang des Jahres 2007 der Fall sein.
Hilfen für die Umsetzung in die Praxis
Damit die neue Ausbildungsordnung erfolgreich im betrieblichen Alltag umgesetzt werden kann, wird zurzeit eine Broschüre mit Erläuterungen entwickelt. Sie ist ab August bei der HKH-Service + Produkt GmbH zu bestellen. ■
HKH-Service + Produkt GmbH
Tel 030 279070-0

Alle müssen sich einig sein

Was ist das Konsensprinzip?

Grundsätzlich erlässt die Bundesregierung keine Ausbildungsordnung, der die zuständigen Sozialparteien nicht zugestimmt haben. Dieses so genannte Konsensprinzip ist Grundlage für die Zusammenarbeit aller am Neuordnungsverfahren Beteiligten, also Arbeitgeber (BHKH), Gewerkschaften (IG Metall), Bund und Länder. Es stellt insbesondere ein Recht der Sozialparteien auf Mitgestaltung dar, dem naturgemäß auch die Pflicht zu Einigung gegenübersteht, um Neuordnungsverfahren zu einem positiven Abschluss bringen zu können. Durch dieses Konsensprinzip kommt es zwar während der Neuordnung vereinzelt zu Zeitverzögerungen und Stillstand; diese Auswirkungen treten jedoch gegenüber den Vorteilen (z. B. allgemeine Akzeptanz der erarbeiteten Ausbildungsordnungen durch die Ausbildungspraxis, Tragfähigkeit von geschlossenen Kompromissen) in den Hintergrund.
(Quelle: Broschüre „Wie entstehen Ausbildungsberufe?“ Bundesinstitut für Berufsbildung)

Wer darf mitreden?

Wie eine Ausbildungsordnung entsteht

Die Erarbeitung neuer oder die Modernisierung bestehender Ausbildungsordnungen und ihre Abstimmung mit den Rahmenlehrplänen der Länder erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, in das die an der beruflichen Bildung Beteiligten, also Arbeitgeber, Gewerkschaften, Bund und Länder, einbezogen sind.
Ausgang einer Neuordnung von Ausbildungsberufen im dualen System [… ] ist ein entsprechender Qualifikationsbedarf in der Wirtschaft. In einem Antragsgespräch beim zuständigen Bundesministerium, in der Regel das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung sowie im Konsens mit den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die jeweiligen bildungspolitischen Eckwerte festgelegt, die die Grundlage für den Entwurf der Ausbildungsordnung und deren Abstimmung mit dem Rahmenlehrplan des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) bilden.
Der Entwurf der Ausbildungsordnung (für den betrieblichen Teil der Ausbildung) wird grundsätzlich unter Federführung des Bundesinstituts für Berufsbildung in Zusammenarbeit mit den Sachverständigen, die von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer benannt werden, erarbeitet. Der Entwurf des Rahmenlehrplans (für den schulischen Teil der Ausbildung) wird von den Sachverständigen der Länder, die von den einzelnen Kultusministerien benannt werden, erarbeitet. Die inhaltliche und zeitliche Abstimmung der beiden Entwürfe erfolgt u. a. durch die gegenseitige Teilnahme an Sitzungen der Sachverständigen.
Der Erlass der Ausbildungsordnungen erfolgt durch ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. In der Regel treten neue Ausbildungsordnungen zum folgenden 1. August in Kraft, also zu Beginn eines neuen Ausbildungsjahres. Ausbildungsordnung, Rahmenlehrplan und Ausbildungsprofil werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung)
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