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ESG-Scheiben mit Mängeln

Gerichtsurteil
ESG-Scheiben mit Mängeln

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.05.2007 – 4 U 23/07 – ist eine Werkleistung mangelhaft, wenn der Unternehmer in das von ihm errichtete Gewerk ESG-Scheiben eingebaut hat, die aufgrund von Nickelsulfit-Einschlüssen zu Spontanbrüchen neigen. Zwar hatte der Auftraggeber Glasscheiben der bezeichneten Art verlangt. Daraus ergab sich aber nicht, dass als vertragliche Sollbeschaffenheit eine Neigung des Materials zu Spontanbrüchen vereinbart war. Hiervon hätte nur dann ausgegangen werden können, wenn die Parteien diese nachteilige Eigenschaft tatsächlich zum Gegenstand der vertraglichen Eignung gemacht hätten. Daran fehlt es aber.

Durch die Glasscheiben hatte eine dauerhaft haltbare Fassaden- und Dachfläche geschaffen werden sollen. Glasscheiben, die aufgrund konkreter Nickelsulfit-Einschlüsse zu Spontanbrüchen neigen, waren für diese nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet und daher mangelhaft. Allerdings war der Mangel zurückzuführen auf die vom Auftraggeber vorgeschriebenen Stoffe. Jedoch war der Unternehmer gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B zur Prüfung der Anordnung und zur Anmeldung von Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung verpflichtet. Er hatte aber gegen den Einsatz von ESG-Glas keine Bedenken wegen des nicht ausschließbaren Risikos von Spontanbrüchen angemeldet. Auch konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer nicht verpflichtet war, auf das nicht ausschließbare Risiko von Spontanbrüchen hinzuweisen. Der Unternehmer konnte nicht annehmen, dass der Auftraggeber über ganz spezielles Wissen auf dem fraglichen Gebiet verfügte und die maßgeblichen Umstände tatsächlich kannte.
Der Unternehmer hatte fahrlässig die Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB verletzt, was auch für den Mangel des Materials zutraf. Er musste deshalb den Schaden an der baulichen Anlage ersetzen.
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