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Gebäudeabschnitte sicher trennen

Vorbeugender Brandschutz im Innenausbau, Teil: 2, Brandschutztüren
Gebäudeabschnitte sicher trennen

Brandschutztüren und Brandschutzklappen sind Öffnungen in den Brandwänden bzw. Brandabschnitten, welche die brandabschottende Wirkung der Wand bzw. des Abschnittes erhalten müssen. Der 2. Teil geht besonders auf die Montage ein und zeigt auf, was an Brandschutztüren geändert werden darf.

Öffnungen in Brandschutzwänden – also Türen, Klappen oder Tore – müssen mit geeigneten Verschlüssen versehen werden, damit die brandabschottende Wirkung der Wand bzw. des Abschnittes erhalten bleibt. Derartige Abschlüsse benötigen immer eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung!

Feuerabschlüsse werden unterschieden in:
  • Klappen (einflügelig, Rohbaurichtmaß der Öffnung in der Breite kleiner 62,5 cm, in der Höhe kleiner 175 cm).
  • Türen (ein- oder zweiflügelig, Rohbaurichtmaß der Öffnung in der Breite und in der Höhe bis 250 cm)
  • Tore (ein- oder zweiflügelig, Rohbaurichtmaß der Öffnung in der Breite und in der Höhe über 250 cm)
Feuerabschlüsse wie Brandschutztüren oder Brandschutzklappen bestehen aus zahlreichen Komponenten. Bevor die Türen oder Klappen dem Feuer ausgesetzt werden, ist eine Dauerfunktionsprüfung durchzuführen. Bei dieser Dauerfunktion muss die Tür auch nach über 200 000 Schließ- und Öffnungszyklen funktionstüchtig sein und alle Komponenten die damit simulierte Nutzungsdauer schadlos erreichen können. Damit die Dauerfunktionsprüfung erfolgreich bestanden wird, muss die Auswahl der Bänder, der Türschließer, der Dichtungen, des Schlosses usw. aufeinander abgestimmt sein. Dabei spielt die Türkonstruktion, die Größe und das Gewicht ebenfalls eine wichtige Rolle. Eine Dauerfunktionsprüfung läuft ca. 4 Wochen, Tag und Nacht! Erst danach wird die Tür oder Klappe im Brandofen eingebaut und getestet, wobei sie 30, 90 oder 180 Minuten dem Feuer widerstehen und die Anforderungen nach DIN 4102 erfüllen muss. Nach zwei bestandenen Brandprüfungen erfolgt die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin.
Feuerschutzabschlüsse müssen immer gemäß den Einbauanleitungen des Herstellers eingebaut werden. Bestandteil der Einbauvorgaben sind u. a. auch Angaben zu den Wänden, in welchen diese Türen eingebaut werden. Feuerschutzabschlüsse dürfen nur in solche Wände eingebaut werden, mit welchen sie geprüft wurden. Die Einbauanleitung und die Wartungsanleitung sind immer Bestandteil einer gelieferten Brandschutztür. Siehe auch Tipp für Innenausbauer.
Problem Nr. 1: Fehlerhafte Montage
Feuerschutzabschlüsse wie Türen und Tore können nur dann korrekt im Schadensfall funktionieren, wenn die Elemente richtig montiert wurden. Jede dieser Türen muss mit einer Montage-/Einbauanleitung geliefert werden. Diese Einbauanleitung muss auf der Baustelle vorgehalten werden.
Vor der Montage sollten die Verantwortlichen unbedingt die Einbauanleitung lesen. Hier finden sich Angaben darüber, mit welchen Befestigungsmitteln die Elemente befestigt werden müssen. Dies ist u. a. wichtig, da nur diese Befestigung die Dauerfunktionsprüfung überstanden hat. Auch werden in der Einbauanleitung die Wände benannt, in welchen die Elemente eingebaut werden dürfen – ist der vorhandene Wandaufbau nicht aufgeführt, erlischt die Zulassung, wenn die Elemente trotzdem dort eingebaut werden. Siehe auch Tipp für Innenausbauer.
Problem Nr. 2: Fehlende oder mangelhafte Wartung
Jede Brand- und Rauchschutztür wird mit einer Wartungsanleitung ausgeliefert. Die Einbauanleitung verbleibt beim einbauenden Betrieb – die Wartungsanleitung beim Betreiber der Tür (in der Regel ist dies der Bauherr). Die Pflicht zur Wartung und Instandhaltung der Türen geht ab der Abnahme auf den Betreiber/Bauherrn über. Dieser hat auch dafür zu sorgen, dass die Türen immer verschlossen sind bzw. die möglichen Feststellanlagen ebenfalls regelmäßig geprüft werden. Siehe auch Tipp für Innenausbauer.
Brandschutz ist nicht Rauchschutz
Die Rauchdichtigkeit von Feuerschutzabschlüssen ist nicht zwangsläufig gegeben, da Feuerschutzabschlüsse nicht rauchdicht sein müssen! In vielen Fällen werden jedoch Brandschutztüren mit der Funktion „rauchdicht“ geordert – dann sind beide Eigenschaften verlangt.
Der Brandschutz dient der Abschottung gegen Feuer – der Rauchschutz dient der Sicherung von Rettungswegen. Im Brandfall sollen Rauchschutztüren den Rettungsweg (Flur, Treppenhaus usw.) für ca. 10 -15 Minuten nahezu rauchfrei halten, damit die Bewohner das Gebäude sicher verlassen können. In Deutschland ist in der Regel nach 10 Minuten die Feuerwehr vor Ort und kann dann weitere Rettungsmaßnahmen ergreifen.
Für Rauchschutztüren gelten die gleichen Anforderungen hinsichtlich Dauerfunktion wie bei Brandschutztüren.
Die Rauchdichtheit wird am Prüfstand mit 200 °C-heißer Luft geprüft. Bei diesen Bedingungen funktionieren PVC-Dichtungen nicht mehr, die Holzfeuchtigkeit wandelt sich auf der heißen Seite zu Wasserdampf, Türen verziehen sich ggf. und liegen nicht mehr dicht an. Die Leckrate darf während der Prüfdauer von ca. 30 Minuten und bei einem Druck von 50 Pa maximal 20 m³/h betragen. Siehe auch Tipp für Innenausbauer.
Brandschutztüren verändern – was ist möglich?
Brandschutztüren sind nur dann Brandschutztüren, wenn sie auf Grundlage einer Zulassung gebaut wurden. Zulassungen erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin. In der Zulassung wird ganz genau geregelt, woraus die Tür besteht, welche Dimensionen die Tür haben darf, welche Falzgeometrie eingehalten werden müssen, welche Zargen erlaubt sind, wie die Montage erfolgen muss, in welche Wände die Türen eingebaut werden dürfen usw.
Jegliche Abweichung von der Zulassung ist nicht zulässig und führt dazu, dass die Zulassung entfällt. Nur die Summe aller geprüften Details stellt sicher, dass die Brandschutztür im Extremfall auch funktioniert. Da Brandschutztüren (und Rauchschutztüren) auf Dauer funktionieren müssen, ist die Abstimmung der einzelnen Bestandteile notwendig. Sollten Beschlagteile im Laufe der Nutzungszeit versagen, sind diese Teile auszutauschen. Ein Austausch gegen identische, der Zulassung entsprechenden Teile ist immer erlaubt.
Nicht selten werden Änderungen an Brandschutztüren gewünscht. Das DIBt hat hierzu in seinen Mitteilungen eindeutig festgelegt, welche Dinge an Brandschutztüren veränderbar sind, ohne dass die Zulassung verfällt:
Die nachfolgende Aufzählung (Auszug) stammt aus den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (1.2.1996/27. Jahrgang Nr. 1). Sie besagt, welche Änderungen an Feuerschutzabschlüssen ohne zusätzliche Tauglichkeitsprüfung möglich sind. Teilweise sind jedoch zeichnerische Darstellungen zu einer Begutachtung gefordert.
1. Allgemeines
Nicht genormte Feuerschutzabschlüsse gelten als nicht geregelte Bauprodukte, die des Nachweises ihrer Verwendbarkeit bedürfen (§ 20 Abs. 3 MBO 12.93).
Der Nachweis wird vornehmlich durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung geführt (§ 21 Abs. 1 MBO).
In den Zulassungen wird geregelt, dass sich der Brauchbarkeitsnachweis auch auf die nachstehend aufgeführten Änderungen von Feuerschutzabschlüssen erstreckt.
In den Zulassungen wird auf diese Veröffentlichung in den „Mitteilungen“ des Deutschen Instituts für Bautechnik Bezug genommen.
2. Zulässige Änderungen
(Auszüge)
  • 2.1 Zulässige Änderungen und Ergänzungen, die auch an bereits hergestellten Feuerschutzabschlüssen durchgeführt werden können.
  • 2.1.1 Anbringung von Kontakten, z. B. Reedkontakte und Schließblechkontakte (Riegelkontakte) zur Verschlussüberwachung, sofern sie aufgesetzt oder in vorhandene Aussparungen eingesetzt werden können. (siehe auch Abschn. 2.2.2).
  • 2.1.2 Austausch des Schlosses durch geeignetes, selbstverriegelndes oder motorisch angetriebenes Schloss mit Falle, sofern dieses Schloss in die vorhandene Schlosstasche eingebaut werden kann und keine Veränderungen am „Schließblech“ erforderlich werden.
  • 2.1.3 Führung von Kabeln auf dem Türblatt.
  • 2.1.4 Einbau optischer Spione.
  • 2.1.5 Anschrauben, Annieten oder Aufkleben von Hinweisschildern.
  • 2.1.6 Anschrauben oder Aufkleben von Streifen (bis 250 mm Breite) aus Blech, z. B. Trittschutz.
  • 2.1.7 Anbringung von Rammschutzstangen.
  • 2.1.8 Anbringung von geeigneten Panikstangengriffen, wenn nach Auskunft des Türherstellers geeignete Befestigungspunkte vorhanden sind.
  • 2.1.9 Ergänzung von Z- und Stahleckzargen zu Stahlumfassungszargen sowie Anbringung von Wandanschlussleisten bei Holzzargen.
  • 2.1.10 Aufkleben von Leisten aus Holz, Kunststoff, Aluminium, Stahl in jeder Form und Lage auf Glasscheiben.
  • 2.1.11 Auf Holztüren Aufkleben und Nageln von Holzleisten bis ca. 60 mm x 30 mm, jedoch max. 12 dm³ je Seite.
  • 2.2 Zulässige Änderungen und Ergänzungen, die ausschließlich bei der Herstellung der Feuerschutzabschlüsse durchgeführt werden dürfen. Die nachfolgend genannten Änderungen und Ergänzungen bedürften der zeichnerischen Festlegung. Die Zeichnungen müssen von der/den Prüfstelle(n), die die Eignungsprüfungen im Zulassungsverfahren durchgeführt hat/haben, genehmigt werden.
  • 2.2.1 Anbringung eines Flächenschutzes zur Auslösung eines Signals (Details beachten!)
  • 2.2.3 Zusätzlich im oder auf dem Türblatt angeordnetes Riegelschloss (Motor-, Blockschloss). Schlosstasche darf die Dicke der Isolierstoffe nicht beeinträchtigen.
  • 2.2.4 Einbau geeigneter elektrischer Türöffner nach dem Arbeitsstromprinzip (Details beachten!).
  • 2.2.5 Einbau zusätzlicher Sicherungsstifte/-zapfen an der Bandseite und zusätzlicher Bänder.
  • 2.2.7 Anordnung von Schloss und Drücker in anderer Höhenlage (Abweichung bis etwa 200 mm).
  • 2.2.8 Führung von Kabeln im Türblatt.
Bei Holztüren in einer Bohrung bis zu 8 mm Durchmesser oder in einer Ausnehmung bis 8 x 8 mm.
  • 2.2.9 Änderung der Zargenmaße (Details beachten!)
  • 2.2.10 Einbau von Vorrichtungen zur Befestigung geeigneter Panikstangengriffe ( Abschnitt 2.1.8).
  • 2.2.11 Anbringung von Halteplatten für Haftmagnete von elektromagnetischen Verriegelungseinrichtungen. Hierzu sind bei der Herstellung im Türblatt geeignete Befestigungspunkte vorzusehen.
  • 3. Ausführung
Bei der Ausführung von zulässigen Änderungen und Ergänzungen ist folgendes zu beachten:
  • 3.1 Änderungen und Ergänzungen dürfen die Funktionsfähigkeit des Feuerschutzabschlusses nicht beeinträchtigen (z. B. selbstschließende Eigenschaft).
  • 3.3 Bei Schlössern (2.1.2), Panikstangengriffen (2.1.8 und 2.1.10) und elektrischen Türöffnern (2.2.4) dürfen nur geeignete Ausführungen verwendet werden.
  • 3.4 Bei Renovierung (Sanierung) vorhandener Feuerschutztüren dürfen die Zargen dieser Türen – sofern sie ausreichend fest verankert sind – eingebaut bleiben. Die Zargen der neu einzubauenden Feuerschutztüren dürfen an den vorhandenen Zargen befestigt werden. Die neuen Zargen müssen die alten, verbleibenden Zargen vollständig umfassen, Hohlräume zwischen den Zargen bzw. zwischen Zarge und Wand sind mit Mörtel auszufüllen.
Abweichungen von diesen allgemeinen Änderungen sind nur in Abstimmung mit dem Türenhersteller möglich!
Für die Planung, das Anbieten, den Einbau und das Warten von Feuerschutzabschlüssen soll die Checkliste helfen, grundsätzliche Fehler zu vermeiden.
Rauch- und Brandschutztüren selbst herstellen
Tischlern bietet sich die Möglichkeit Funktionstüren selbst herzustellen. Die von den Verbänden des Tischler- und Schreinerhandwerks gegründete TSH System GmbH bietet im Rahmen von Lizenzen die Herstellung von Brand-, Rauch- und Schallschutztüren sowie einbruchhemmender und klimastabiler Türen an. Informationen zum Lizenzprogramm sind erhältlich bei: TSH System GmbH, 81377 München, Tel 089 54582829 ■
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