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Gut zu wissen

Wortlaut des § 377 Handelsgesetzbuch
Gut zu wissen

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
Die gesetzliche Pflicht zur Prüfung und zur sofortigen Rüge zugelieferter Waren betrifft nur den so genannten Handelskauf. Es muss sich also zum einen vom Vertragstypus her um einen Kauf- oder Werklieferungsvertrag (Vertrag über Lieferung herzustellender beweglicher Sachen) handeln.
Nicht beim Werkvertrag
Grenzfragen treten dabei auf, wenn auch die Montage geschuldet wird. Ist diese ein so gewichtiger Teil der Gesamtleistung, dass ein klassischer Bauwerkvertrag vorliegt, gelten die strengen Prüfungs- und Rügepflichten nicht. Anders bei einem Kauf mit bloß beiläufiger Montageverpflichtung. Die Abgrenzung kann problematisch sein.
Ein beiderseitiger Handelskauf liegt zum anderen nach dem Gesetzeswortlaut nur vor, wenn Käufer und Lieferant zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kaufleute im Sinne der handelsgesetzlichen Bestimmungen sind, wobei der durch die Regelung belastete Käufer zumindest Scheinkaufmann sein muss. Unbeachtlich ist dabei, ob die Ablieferung an einen Dritten oder auf dessen Baustelle erfolgt (so genanntes Streckengeschäft) und, ob es sich bei diesem um einen Kaufmann handelt.
Doppelt unverzüglich
Für den Schreiner ist wichtig, dass er zweimal das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ beachtet. Sowohl bei der Prüfung als auch bei der Rüge etwaiger Mängel. Unverzüglich ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den man auch mit „ohne schuldhaftes Zögern“ übersetzen kann. Für komplexere Untersuchungen hat man maximal eine Woche Zeit. Nach der Feststellung eines Mangels ist nach der Rechtsprechung von einer Reaktionszeit von wenigen Tagen auszugehen. Die Ware gilt im Übrigen auch dann bereits als ausgeliefert, wenn der Käufer diese nur „unter Vorbehalt“ angenommen hat. Auch dann läuft die Zeit.
Die Mängelrüge ist eine empfangsbedürftige Erklärung, deren Zugang der Käufer im Streitfall nachweisen muss. Eine bestimmte Form ist aber nicht vorgeschrieben und um die kurze Frist zu wahren, muss unter Umständen auf schnelle Kommunikationsmittel wie Anruf oder E-Mail zurückgegriffen werden, bei denen die Nachweisbarkeit ggf. erschwert ist. Hier empfiehlt es sich beispielsweise, Mitarbeiter als Zeugen telefonieren zu lassen.
Tegernseer Gebräuche beachten!
Für Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffe und andere Holzhalbwaren konkretisieren die Tegernseer Gebräuche (insbesondere deren § 12) als Handelsbrauch die allgemeinen Regeln des Handelsgesetzbuches (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1986, Az.: IVa ZR 209/84) und zwar dahingehend, dass die erhaltene Ware unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen gerügt werden muss. Eine im Werkstoff Holz begründete weitere Regelung ist, dass Verfärbungen bei frischer Ware spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen gerügt werden müssen. Ferner fordern die Tegernseer Gebräuche für die Mängelrüge die Schriftform. Die Mängel sind exakt anzugeben und der Lagerort ist zu nennen. Zudem besteht ein sog. Verfügungsverbot über die reklamierte Ware. Sie darf also nicht vom Lagerort entfernt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung erzielt ist.
Die Prüfungspflicht auf Mängel kann sehr weit gehen. So ist ein Fall bekannt, in dem der Tischler als Käufer von Halbfertigteilen, die er zu Stühlen weiterverarbeitete, nach Ansicht des Gerichts eine Holzfeuchtemessung hätte vornehmen müssen. Daher musste er für späteres Schwinden des Holzes und die resultierende Mangelhaftigkeit der Möbel die Verantwortung alleine übernehmen, ohne den Zulieferer in Regress nehmen zu können.
In einem vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall (Urteil vom 11.10.2005, Az. 9 U 804/05) waren bei einem Türenhersteller 100 Türen nach Aufmaß gekauft worden. Der Käufer stellte Monate später fest, dass der Türlack der Reinigung mit normalem Haushaltsreiniger nicht standhielt. Das Gericht hielt ihm letztlich vor, er hätte neben der Sichtprüfung, die Abriebfestigkeit des Lackes unverzüglich nach Anlieferung durch einen Reibeversuch mit einem feuchten Tuch feststellen und anzeigen müssen.
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