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Handwerkliches Können reicht nicht mehr

Die neue Meisterprüfungsverordnung für Tischler/Schreiner
Handwerkliches Können reicht nicht mehr

Am 1. Juli 2008 tritt die neue Meisterprüfungsverordnung in Kraft. Sie vollendet das moderne, zukunftsweisende Berufslaufbahnkonzept des Tischler- und Schreinerhand- werks. Die neue Verordnung bringt grundsätzliche Veränderungen: Der Meister der Zukunft muss mehr können, als nur sein Handwerk.

Die Tischler und Schreiner bekommen eine neue Meisterprüfungsverordnung. Der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH), die IG Metall (IGM) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) als Verordnungsgeber konnten sich auf einen gemeinsamen Entwurf einigen.

Unternehmerische Qualitäten sind gefordert
In der Vergangenheit lag der Schwerpunkt der Meisterprüfung auf dem Nachweis handwerklich technischer Qualifikationen. Jetzt gilt: der Meister/die Meisterin ist Unternehmer/in im Handwerk. Er/Sie soll alle Qualifikationen nachweisen, die erforderlich sind, „einen Betrieb selbstständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen sowie die berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen“ (§ 2 (1)). Das bedeutet grundlegende Veränderungen bei den Meisterprüfungsvorbereitungskursen und der Durchführung der Prüfungen!
Konzeption und Planung gleichwertig
Die neue Meisterprüfungsverordnung schließt das ab, was bereits in der neuen Ausbildungsverordnung angelegt ist und in der Ausgestaltung aller Fortbildungen weitergeführt wird.
Die drei Prüfungsbereiche der Erstausbildung, Gestaltung und Konstruktion, Planung und Fertigung sowie Montage und Service, setzen sich in den Aufstiegsfortbildungen zum/zur Kundenberater/in, Fertigungsplaner/in und Fachbauleiter/in fort und münden nun in der neuen Meisterprüfungsverordnung. Technische Entwicklungen der vergangenen Jahre wurden aufgenommen, zukunftsweisende Qualifikationen definiert und aktuelle Strukturveränderungen berücksichtigt. Tischler und Schreiner sind immer stärker als Dienstleister für Angebote aus einer Hand gefordert. Die neue Meisterprüfungsverordnung trägt dem durch offen formulierte Inhalte Rechnung. Sie orientiert sich an den derzeitigen Tätigkeitsbereichen, lässt aber gleichzeitig Raum für künftige neue Geschäftsfelder.
Die Entwicklung zur serviceorientierten Gesamtlösung zeigt sich unter anderem im Meisterprüfungsberufsbild bei den neuen Inhalten Planung und Einbau von „Schließ- und Schutzsystemen“ zur Einbruchsicherheit sowie Montage von Produkten und Objekten einschließlich der „elektro- und wassertechnischen Anschlüsse“.
Rechnergestütztes Arbeiten ist für künftige Tischler- und Schreinermeister/innen eine Selbstverständlichkeit.
Das neue Meisterprüfungsberufsbild
  • 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen.
  • 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken.
  • 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen.
  • 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von gestalterischen Aspekten, Konstruktion, Fertigungs- und Montagetechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden.
  • 5. Entwürfe, Skizzen, Fertigungszeichnungen und Pläne, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen und präsentieren.
  • 6. Statische Systeme erkennen und Plausibilitätsprüfungen durchführen; Bauunterlagen auswerten und für die zu erbringende Leistung nutzen sowie produktbezogene statische Berechnungen, die für einen Antrag in baubehördlichen Genehmigungsverfahren geeignet sind, erstellen und bewerten.
  • 7. Stilrichtungen sowie historische und zeitgemäße Formensprache in Architektur und Design bei Entwurf, Fertigung, Restaurierung und Rekonstruktion berücksichtigen.
  • 8. Möbel, Inneneinrichtungen und -ausbauten, insbesondere Büro- und Ladeneinrichtungen, Küchen, Wand- und Deckenverkleidungen, Böden sowie Messebauten gestalten, planen, konstruieren, fertigen, montieren und instand halten.
  • 9. Fassadenabschließende Elemente und Bauelemente, insbesondere Fenster, Türen und Wintergärten, Treppen sowie Fahrzeugein- und -ausbauten gestalten, planen, konstruieren, fertigen, einbauen, montieren und instand halten.
  • 10. Restaurierungsarbeiten planen, durchführen und dokumentieren,
  • 11. Verwendung von montagefertigen Teilen, Erzeugnissen und Zukaufteilen bestimmen.
  • 12. Schließ- und Schutzsysteme auftragsbezogen planen, einbauen, montieren und instand halten.
  • 13. Produkte und Objekte einschließlich der elektro- und wassertechnischen Anschlüsse montieren, Montageabläufe gewerkspezifisch und -übergreifend koordinieren.
  • 14. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunststoffe sowie Glas und Trockenbaustoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung, bei der Gestaltung, Planung, Konstruktion, Fertigung, Montage und Instandhaltung berücksichtigen.
  • 15. Einsatz von Anlagen, Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen planen und überwachen.
  • 16. Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung, sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen.
  • 17. Qualitäts- und Funktionsprüfungen durchführen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren.
  • 18. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.
Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch
In der Prüfung ist ganzheitliche Handlungskompetenz gefragt. Es war eine wesentliche Forderung des Gewerks, dass Entwurf, Planung, Kalkulation gleichwertig gegenüber dem handwerklichen Können behandelt werden. Dies zeigt sich in Teil I durch das neue komplexere „Meisterprüfungsprojekt“, das die „Meisterprüfungsarbeit“ ablöst. Es muss einem Kundenauftrag entsprechen und ein Umsetzungskonzept enthalten. Neu in Teil I der Prüfung: ein Fachgespräch. Der Prüfling muss also auch kommunikative Leistungen erbringen.
Für das Meisterprüfungsprojekt muss der Prüfling ein Konzept für einen Innenausbau, eine Inneneinrichtung, ein Bauelement oder einen Fassadenabschluss erstellen. Hieraus ist ein Erzeugnis oder Teilerzeugnis zu kalkulieren, zu fertigen und zu dokumentieren. Dem Prüfling stehen dafür 18 Arbeitstage (bisher 20) zur Verfügung. Über das vom Prüfling gewählte Projekt ist ein 30-minütiges Fachgespräch zu führen. Zur Vervollständigung des Qualifikationsnachweises muss der Prüfling zudem in acht Stunden als Situationsaufgabe ein Erzeugnis fertigen (Arbeitsprobe bisher 14 Stunden). Die entsprechende Aufgabe erstellt der Meisterprüfungsausschuss.
Die neue Prüfungsstruktur zeigt sich auch in Teil II; hier weichen die fünf klassischen Prüfungsfächer vier Handlungsfeldern: „Gestaltung, Konstruktion und Fertigungstechnik“, „Montage und Instandhaltung“, „Auftragsabwicklung“ sowie „Betriebsführung und Betriebsorganisation“. Aus jedem Handlungsfeld muss der Prüfling eine Aufgabe, die fallorientiert sein muss, bearbeiten. Hierfür hat er je Handlungsfeld drei Stunden Zeit, insgesamt also wie bisher 12 Stunden, doch ohne mündliche Prüfung.
Bestehensregelung
Die Prüfung in Teil I ist bestanden, wenn der Prüfling eine insgesamt ausreichende Leistung abliefert, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
Für das Bestehen des Teils II ist ebenfalls eine insgesamt ausreichende Leistung zu erbringen. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. Eine Anrechnung der drei Aufstiegsfortbildungen (Fertigungsplaner, Kundenberater und Fachbauleiter) auf die Meisterprüfungsverordnung Teil 2 ist auf Anfrage möglich. Aufgrund einer Standardformulierung seitens des BMWi, die für alle Meisterprüfungsverordnungen im Handwerk gilt, gibt es sowohl in Teil I als auch in Teil II keine Sperrfächer mehr.
Die komplette Meisterprüfungsverordnung steht auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft zum Download bereit: www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/gesetze.html
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