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Holztreppen und das Baurecht

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Holztreppen und das Baurecht

Immer wieder stellen sich Tischler und Schreiner diese Fragen: Muss ich meine Treppe mit dem Ü-Zeichen kennzeichnen? Wie verhält es sich mit der Regelwerkstreppe? Müssen alle Maße eingehalten werden oder geht es auch in abgespeckter Bauweise? Ralf Spiekers bringt etwas Licht in diesen Baurecht-Dschungel.

Ein wesentlicher Pluspunkt für Treppen aus Holz ist zunächst das positive Image des Werkstoffes. Neben den ästhetischen und technischen Vorzügen sind Holztreppen aus einem klassisch nachwachsenden Rohstoff. Aber wie sieht es eigentlich mit den baurechtlichen Gegebenheiten aus? Treppen gibt es schon seit Hunderten von Jahren – wozu also Nachweise, wenn ein Kunde seine individuelle Treppe bestellt? Für viele Treppenbauer scheint dies auch eine unnötige Formalie zu sein. Dennoch kommt es immer häufiger vor, dass Kunden Nachweise verlangen und Gelder einbehalten. Ein guter Grund, sich mit der Treppe als Bauprodukt zu beschäftigen.

Ü-Zeichen für nicht geregelte Bauprodukte
Treppen sind anspruchsvolle Bauprodukte. Sie sind in der Regel auch der Rettungsweg in Gebäuden. Daher stellt das deutsche Baurecht und damit der Gesetzgeber besondere Anforderungen an die notwendigen Treppen, die unter anderem in der Musterbauordnung (MBO) bzw. in den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) konkretisiert werden.
Anmerkung zum Stichwort „Notwendige Treppen“: Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein. Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig …, siehe MBO: § 34 (1) Treppen.
Vornehmlich gelten so die generellen Forderungen an Bauprodukte hinsichtlich der Verwendbarkeit und Brauchbarkeit. Da es keine konkreten, auf Treppen bezogene nationalen technischen Regeln zur Bemessung gibt, unterliegt die „Standardtreppe“ den Bedingungen für nicht geregelte Bauprodukte. Das sind Bauprodukte oder Bauarten, für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht für alle Anforderungen gibt und die hinsichtlich dieser Anforderungen nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können.
Diese sind Ü-Zeichenpflichtig und bedürfen eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses, einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Zustimmung im Einzelfall. Das Ü-Zeichen ist dann demonstrativer Ausdruck für die Fähigkeit des Bauproduktes, in Deutschland verwendet zu werden. Es enthält u. a. den Verweis auf die Zulassungsnummer, so dass es einen konkreten Bezug zu dem Zulassungssystem gibt.
CE-Zeichen für vorgefertigte Treppen
Durch die ETAG 008 (Leitlinie für europäisch technische Zulassungen für vorgefertigte Treppenbausätze) wird auf EU-Ebene die Treppe zum geregelten Bauprodukt. Vorgefertigte Treppenbausätze unterliegen grundsätzlich der CE-Kennzeichnung. Die ETAG 008 ist seit dem 16.10.2004 in Deutschland verpflichtend. Die rechtliche Einordnung findet sich in der Bauregelliste des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) im Teil 2. Für alle Treppen wird diese Verpflichtung zurzeit noch nicht baurechtlich verfolgt, was die derzeitig häufig lasche Handhabung der Hersteller entschuldigt. Wie lange aber der derzeitige Käufermarkt auf diese Situation ebenfalls passiv reagiert, ist fraglich.
Die kennzeichnungsfreie Regelwerkstreppe
Sonstige Bauprodukte und Bauprodukte nach der (Bauregel-) Liste C brauchen kein Ü-Zeichen zu tragen. Dazu zählt auch die Regelwerkstreppe.
Die im Geltungsbereich nach dem Regelwerk handwerkliche Holztreppen (… gilt für Treppen aus Holz und/oder Holzwerkstoffen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen gemäß DIN 18065 mit einer Treppenlaufbreite von maximal 1,1m und maximal 18 Steigungen; die Abmessungen des Podestes können in beide Richtungen bis zu 10 cm mehr als die maximale Laufbreite betragen.) gebauten Treppen werden häufig in der Bemessung kritisiert.
Solche Treppen stehen in dem Ruf, zu teuer zu sein. Außerdem fordere der Markt billigere, weil schwächer dimensionierte Treppen. Daher rührt auch häufig die harsche Kritik an den Mindestwangen- und -stufenmaßen. Doch diese Kritik ist unverständlich, bedenkt man die zuvor geschilderten Zusammenhänge. Ohne die Regelwerkstreppe gäbe es nur zulassungspflichtige Holztreppen.
Das DHTI (Deutsches HolzTreppenInstitut) hat auf die grundsätzliche Marktsituation reagiert. Weist ein Hersteller zur Unterschreitung der Materialdicken eine maximale Durchbiegung der Stufen, bzw. die Durchbiegung des Treppenlaufes und die Einhaltung des Spannungsnachweises nach, so kann abweichend vom Regelwerk dimensioniert werden. Dieser Nachweis führt, durch die hohen nationalen Lastannahmen begründet, zu Einschränkungen in der maximalen Stufenzahl und zu einer Wangenlängenbegrenzung. Auch ist zu beachten, dass bei Summierung mehrerer abweichender Konstruktionsmerkmale die Treppe dermaßen verändert wird, dass sie dann nicht mehr als Regelwerkstreppe angesehen werden kann.
Baurechtskonform heißt auch kundenfreundlich
Fein zu unterscheiden ist zwischen Handelbarkeit und Verwendbarkeit von Bauprodukten. Was vielen Herstellern klar ist, weiß ein Kunde beim Kauf einer Treppe noch lange nicht. Zum Beispiel sind die klassischen Raumspartreppen mit Schmetterlingsstufen in Deutschland nicht als notwendige Treppen zulässig. Ein klassischer Fall für die häufig vorhandenen Diskrepanzen zwischen Kundenwunsch und Baurecht. Dies darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass Fachbetriebe eine Verpflichtung dem Kunden gegenüber haben. Manches in diesem Beitrag mag formalistisch und überzogen klingen. Es wird die große Aufgabe der Treppenhersteller werden, baurechtskonforme Bauprodukte in den Verkehr zu bringen. Denn auch Kunden werden sicher zunehmend eine „Korrektheit der Aktenlage“ fordern und Ihre Zahlungs(un-)willigkeit durchaus von diesem Aspekt abhämgig machen.

Soviel Baurecht – muss das sein?

Kurz-Kommentar

Für viele Leser wird sich die Frage stellen, ob die baulichen Regeln für die jeweilige Unternehmenssituation gut oder gar genehm sind …
Doch manchmal muss man die Regeln einfach kennen, um sich mit den Problemen auseinander setzen zu können. Natürlich ist das Baurecht ein für manche Handwerkskollegen trockenes Thema und raubt die immer enger werdende Zeit. Gerade in wirtschaftlich weniger rosigen Zeiten ist dies bitter. Regeln lassen auch immer weniger Spielraum für Gestaltung und Kreativität. Wir dürfen nicht vergessen: Unternehmerisches Handeln ist nicht das Ignorieren von Gesetzen und Vorschriften, sondern das Lösen von Zukunftsaufgaben. Das DHTI und der BHKH haben diese Aufgabenstellung erkannt und sich dem Thema Normung und Zulassung auf nationaler und europäischer Ebene angenommen. Josef Ries, DHTI

Wesentliche Regelungen auf einen Blick

Auszug aus der VOB: Neue ATV Zimmer- und Holzbauarbeiten

  • 1 Geltungsbereich
  • 1.1 Die ATV „Zimmer- und Holzbauarbeiten“ DIN 18334 gilt für alle Konstruktionen des Holzbaus und Ingenieurholzbaus.
  • 3.13 Treppen
  • 3.13.1 Treppen sind nach DIN 18065 „Gebäudetreppen – Hauptmaße“ herzustellen. Nadelholz muss DIN 68365, Güteklasse I, Laubholz DIN 68368, Güteklasse II, entsprechen.
  • 3.13.2 Treppenteile aus Holzwerkstoffen sind aus Holzspanplatten nach DIN EN 312 oder aus Sperrholz nach DIN 68705-3 bis 68705-5 herzustellen.
  • 3.13.3 Die Holzeinbaufeuchte muss 9 6 3 % betragen.
  • 3.13.4 Treppen sind so herzustellen und zu montieren, dass Knarren beim Begehen verhindert wird. Vereinzelt auftretende Knarrgeräusche sind bei größeren raumklimatischen Schwankungen nicht auszuschließen.
  • 3.13.5 Treppenteile sind aus verklebten Einzelteilen herzustellen. Die Verklebung muss im Innenbereich der Beanspruchungsgruppe D3 nach DIN EN 204, im Außenbereich der Beanspruchungsgruppe D4 genügen.
  • 3.13.6 Bei furnierten Trittstufen (Verbundstufen) muss die Dicke der Decklage auf den Trittflächen nach erfolgtem Abschliff bei Verwendung von Hartholz mindestens 2,3 mm und bei Verwendung von Weichholz mindestens 5 mm betragen. An den Stoßkanten muss die Dicke der Decklage für beide Holzarten mindestens 6 mm betragen.
  • 3.13.7 Wangenkrümmlinge sind unter sich und mit den Wangen durch Kropfschrauben und Hartholzdübel zu verbinden, wenn aus konstruktiven Gründen nicht andere Verbindungen erforderlich sind. Werden Schraubenlöcher verdübelt oder Beschlagteile abgedeckt, so sind die Dübel oder Abdeckkappen entsprechend der Holzart auszuwählen und in Faserrichtung einzupassen.
  • 3.13.8 Handlaufstöße sind so anzuschließen, dass der auftretende Holmdruck übertragen wird.
  • 3.13.9 Handläufe aus Holz müssen griffgerecht sein und mindestens 40 mm Durchmesser bzw. einen Querschnitt von mindestens 40 x 60 mm haben.
  • 3.13.10 Sichtbar bleibende Holzoberflächen von Treppen und Geländern sind zu schleifen. Bei nichtdeckenden Anstrichen ist die Oberfläche in Faserrichtung feinkörnig zu schleifen, alle sichtbar bleibenden Holzkanten sind zu brechen. Stufenvorderkanten sind mit einem Radius von 2,0 bis 5,0 mm abzurunden.
  • 3.13.11 Farbunterschiede zwischen Längsholz- und Hirnholzflächen, zwischen Massivholz und furnierten Flächen sowie zwischen Holzlamellen sind zulässig.
  • 3.13.12 Bei Versiegelung von Treppen sind die Treppenteile allseitig gegen Feuchtigkeitsaufnahme zu versiegeln.
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