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Komplexer und umfangreicher

Neue TA Luft: Seit 1. Oktober in Kraft
Komplexer und umfangreicher

Nach nunmehr 16-jähriger Gültigkeit ist die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) aus dem Jahr 1986 nun am 1. Oktober 2002 durch eine neue Fassung abgelöst worden. Wie nach so vielen Jahren Gültigkeit nicht anders zu erwarten, wird die neue TA Luft erhebliche Verschärfungen der Grenzwerte in vielen Bereichen bringen. Zahlreiche Vorschriften sind dabei durch das Umweltaktionsprogramm der EU veranlasst.

Die Autorin: Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Barbara Leyendecker ist Referentin im Fachverband Allgemeine Lufttechnik im VDMA und dort zuständig für das Forum Biomasse-Verbrennung www.luftreinhaltung.vdma.org

Die neue Fassung ist wesentlich komplexer und umfassender als die alte. Dies zeigt sich bereits in ihrem Umfang, der etwa auf das Dreifache gestiegen ist.
Die TA Luft ist eine dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nachgeordnete Verwaltungsschrift und gilt vorrangig für genehmigungsbedürftige Anlagen. Sie regelt Anforderungen für die Luftreinhaltung der unterschiedlichsten industriellen Prozesse und Verfahren. Auch für den Bereich der Verbrennung von Biomasse gibt es gravierende Neuerungen – die TA Luft gilt hier meist von 1 MW bis 50 MW Feuerungswärme-leistung.
Aufgrund der Intervention verschiedener Verbände im Vorfeld, auch des Forums Biomasse-Verbrennung im VDMA, ist eine geringfügige Erleichterung für kleinere Anlagen im Bereich des Grenzwertes für Staub bei der Verbrennung von naturbelassenem Holz erreicht worden (siehe Tabelle 1). Dies reicht sicherlich nicht aus, um Investitionen anzuregen. Die strengen Anforderungen konterkarieren nicht nur die Bemühungen der Bundesregierung Biomasse-Energieanlagen zu fördern, sondern auch die weltweiten Bestrebungen des Umweltgipfels in Johannisburg.
Neben den im Kapitel 5.4.1.2.1 formulierten Regelungen zur Verbrennung von u. a. naturbelassenem Holz, gibt es nun auch ein eigenes Kapitel 5.4.1.3 mit Anforderungen für die Verbrennung von Stroh und anderen pflanzlichen Stoffen sowie ein Kapitel 5.4.8.2 mit Vorgaben für die Verbrennung von Holzwerkstoffen (ohne Holzschutzmittel).
Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen, gegliedert nach Brennstoffen, im Vergleich zur bisherigen Fassung dargestellt.
Naturbelassenes Holz
In Tabelle 1 sind die wichtigsten Anforderungen der alten TA Luft der Neufassung gegenübergestellt.
Gesamtstaub: Der Grenzwert für den Staub wird erheblich verschärft; betrug er nach der alten Fassung für Anlagen >5 MW 50 mg/m³, so soll er in Zukunft nur noch 20 mg/m³ betragen. Bei Anlagen im Leistungsbereich zwischen 2,5 und 5 MW liegt er bei 50 mg/m³ (vorher 150 mg/ m³). Bei kleineren Anlagen unter 2,5 MW sind 100 mg/m³ erlaubt, allerdings betont der Text der TA Luft, dass in diesem Fall „aus-schließlich“ naturbelassenes Holz verbrannt werden soll.
Kohlenmonoxid (CO): Dieser Wert wird von 0,25 auf 0,15 g/m³ verändert.
Stickstoffoxide: Der Wert für die zulässigen Stickstoffoxide soll für naturbelassenes Holz auf 0,25 g/ m³ halbiert werden.
Organische Stoffe: Für die organischen Stoffe (Gesamt-C) lässt der neue Wert nur noch ein Fünftel des bisherigen Wertes zu, nämlich 10 mg/m³.
Kontinuierliche Messungen: Die Messtechnik wird zukünftig wesentlich umfangreicher sein. Im Bereich zwischen 5 und 25 MW soll die Staubemission qualitativ kontinuierlich ermittelt werden, bei Anlagen >25 MW soll sie kontinuierlich gemessen werden. Es wird bei Anlagen >2,5 MW eine Messeinrichtung für Einzelfeuerungen gefordert, die die Massenkonzentration der Emissionen an Kohlenmonoxid kontinuierlich misst.
Altanlagen: Altanlagen sollen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten die neuen Randbedingungen für Staub, CO und Schwefeloxid einhalten, also am 01.10.2010. Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleis-tung von weniger als 2,5 MW dürfen die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas die Massenkonzentration 0,25 g/m³ nicht überschreiten. Der Emissionswert gilt nur bei Betrieb mit Nennlast.
Bei bestehenden Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,5 bis 25 MW findet die Messverpflichtung zur kontinuierlichen Messung des CO keine Anwendung.
Stroh und andere pflanzliche Stoffe
Bei diesen Brennstoffen (Kap. 5.4.1.3, siehe Tabelle 2) gilt als obere Grenze die Feuerungswärmeleistung von 50 MW, als untere Grenze 100 kW.
Gesamtstaub: Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW und mehr dürfen 20 mg/m³ Staub emittiert werden. Bei Anlagen unter 1 MW sind es 50 mg/m³.
Kohlenmonoxid (CO): Hier gilt, unabhängig von der Feuerungswärmeleistung, eine zulässige Massenkonzentration von 0,25 g/ m³.
Stickstoffoxide: Größere Anlagen mit 1 MW oder mehr dürfen 0,40 g/m³ emittieren, bei Anlagen unter 1 MW sind 0,50 g/m³ zulässig.
Organische Stoffe: Hier gilt der erste Teil des Kapitels 5.2.5 Organische Stoffe, der eine Massenkonzentration von 50 mg/m³ zulässt.
Kontinuierliche Messungen: Hier gelten die gleichen Anforderungen wie bei naturbelassenem Holz.
Altanlagen: Am 01.10.2010 müssen Altanlagen die neuen Anforderungen für staubförmige Emissionen einhalten. Bestehende Einzelfeuerungen müssen keine Messeinrichtung erhalten, die die Massenkonzentration der Emission an Kohlenmonoxid kontinuierlich ermittelt.
Holzwerkstoffe
Unter dieses Kapitel (5.4.8.2) fällt die Verbrennung von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie deren Reste. Es gilt die Einschränkung, dass keine Holzschutzmittel aufgetragen sind bzw., dass Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen. Im wesentlichen gelten die Anforderungen für naturbelassenes Holz, jedoch gibt es einige Abweichungen (siehe Tabelle 3).
Gesamtstaub: Bei kleineren Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,5 MW darf die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht übersteigen.
Kohlenmonoxid (CO): Hier gelten die gleichen Werte wie bei naturbelassenem Holz.
Stickstoffoxide: Hier gilt ein Grenzwert von 0,40 g/m³.
Organische Stoffe: Hier gelten die gleichen Werte wie bei naturbelassenem Holz.
Kontinuierliche Messungen: Auch hier gelten die Vorgaben für naturbelassenes Holz.
Altanlagen: Sie müssen den Grenzwert von 0,50 g/m³ für Stickstoffoxide einhalten, von einer Übergangsregelung ist hier nicht die Rede. Im Übrigen greifen die Übergangsregelungen des naturbelassenen Holzes.
Technisch bereitet es den Anbietern im Forum Biomasse-Verbrennung, das auch eine Broschüre mit Firmenprofilen und eine Leistungsübersicht herausgibt, keine Schwierigkeit, mit entsprechenden Emissionsminderungsmaßnahmen die geforderten Grenzwerte einzuhalten. Wie bei allen neuen Regelwerken müssen Hersteller, Betreiber, Planer und Behörden erst Erfahrungen im Umgang mit dieser Verwaltungsvorschrift sammeln. Die Praxis wird sicherlich auch zeigen, dass an manchen Stellen Interpretationsspielräume bestehen und Passagen nicht eindeutig geregelt sind. Hier gilt es dann gemäß der Zielsetzung der TA Luft ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen, eine vernünftige Lösung zu finden. o
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